06.06.2011 | Leserforum
Können Sachkosten für Untersuchungen im ambulanten Schlaflabor berechnet werden?
Frage: „Im ambulanten Schlaflabor werden die Leistungen der Polysomnographie im EBM mit der Ziffer 30901 abgerechnet. Privatpatienten werden nach GOÄ mit analogen Ziffern abgerechnet. Es fallen jeweils Sachkosten für Einmalartikel wie EEG-Klebeelektroden, EKG-Elektroden, Sauerstoffbrille etc. an. Können diese Sachkosten bei gesetzlich und privat versicherten Patienten erstattet werden? Während meiner Zeit in der Klinik wurden bei Privatpatienten neben den ärztlichen Leistungen im Schlaflabor jeweils auch die sogenannten Hotelkosten von der Klinik berechnet. Da im ambulanten Schlaflabor der Patient von 20:00 bis 7:00 Uhr ein Einzelzimmer mit Bett benötigt, entstehen auch hier Kosten, zum Beispiel für die Reinigung des Zimmers, für Bettwäsche, Handtücher etc. Können bei Privatpatienten im ambulanten Schlaflabor auch diese „Hotelkosten“ in Ansatz gebracht werden?“
Antwort: Die von Ihnen angegebenen Kosten sind leider alle nicht neben den ärztlichen Leistungen berechnungsfähig. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 und 4 GOÄ:
§ 4 Abs. 3 und 4 GOÄ
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber Zahlungspflichtigen unwirksam. |
Auch „Hotelkosten“ für die bei der Untersuchung benötigten Einzelzimmer unterfallen dieser Regelung, da sie zwangsläufig für die Untersuchung im Schlaflabor erforderlich sind und ohne diese Räumlichkeiten die Untersuchung nicht durchführbar wäre.
Merke!
Eine ähnliche Sachlage besteht auch im Rahmen des ambulanten Operierens bei der Nutzung von OP-Räumen. Auch diese Kosten können nicht zu Lasten des Patienten gehen. |
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