03.08.2010 | Leserforum
Was dürfen Kinderärzte bei über 18-jährigen Patienten noch abrechnen?
Frage: „Erstmals hat mir meine KV sämtliche erbrachten Leistungen bei über 18-jährigen Patienten gestrichen, nachdem diese - in geringem Umfang erbrachten Leistungen- über Jahre hinweg toleriert wurden. Was kann ich dagegen tun? Einen Widerspruch habe ich bereits eingelegt, da es sich überwiegend um allergologische Leistungen handelt und ich der einzige Allergologe im Einzugsbereich meiner Praxis bin.“
Antwort des Experten Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal: Die Situation ist ziemlich aussichtslos. Auch wenn über einen längeren Zeitraum Leistungen bei Erwachsenen (Patienten über 18 Jahre) vergütet worden sind, besteht darauf kein Rechtsanspruch, Bestandschutz oder ähnliches. Nur in Ausnahmefällen können Kinderärzte Leistungen bei Erwachsenen erbringen und berechnen - so zum Beispiel bei Patienten mit Mukoviszidose oder Schutzimpfungen. Für den Bereich Allergologie trifft das nicht zu, auch wenn kein weiterer Kollege allergologische Leistungen in der Nähe anbietet.
Praxistipp
Falls feststeht, dass Sie als Kinderarzt in einem „allergologisch“ unterversorgten Gebiet praktizieren, könnten Sie versuchen, bei der KV eine Genehmigung zur Durchführung allergologischer Leistungen bei Erwachsenen aus Sicherstellungsgründen zu erhalten. |
Weiterführender Hinweis
- Fragen zum Thema „Abrechnung“? Nutzen Sie unseren Leserservice und mailen Sie uns: aaa@iww.de