01.05.2006 | Liquidationsrecht
Privatpatient wird Kassenpatient: Sind Liquidationen nachträglich zu ändern?
Frage: „Im März 2006 teilte mir eine bisher privat versicherte Patientin mit, sie sei seit Januar gesetzlich in der AOK versichert. Muss ich jetzt, wie von der Patientin gewünscht, die bisher im Januar erbrachten GOÄ-Ziffern zu meinen Lasten in eine EBM-Abrechnung umändern? Ich bin der Meinung, dass ein so genannter Behandlungs-Vertrag mit der Patientin auf GOÄ-Basis abgeschlossen wurde. Was gilt?“
Dazu Rechtsanwalt Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster:
Die Möglichkeiten bzw. die Zulässigkeit einer Privatliquidation bei gesetzlich krankenversicherten Patienten ist in § 18 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ersatzkassen (EKV) sieht vor, dass der Vertragsarzt privat liquidieren kann, wenn der Versicherte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal seine Krankenversichertenkarte oder einen anderen gültigen Behandlungsausweis nicht vorgelegt hat und nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird.
Aus Ihrer Anfrage ist zu schließen, dass eine Vorlage der Versichertenkarte bisher nicht erfolgt ist. Daher ist – wie von Ihnen korrekt vermutet – zwischen Ihnen und der Patientin ein mündlicher privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen, der Sie auf der Grundlage des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV zur Privatliquidation berechtigt. Daher müssen Sie in Ihrem Fall dem Wunsch der einstigen Privatpatientin, die vorgenommene Privatabrechnung nachträglich in eine Kassenabrechnung umzuwandeln, nicht entsprechen.
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