29.05.2008 | Neue Nummernsystematik
Arzt- und Betriebsstättennummern: Neue Kennzeichnungspflicht ab 1. Juli 2008
Die Einführung einer neuen Nummernsystematik für erbrachte und veranlasste Leistungen wurde bereits mehrfach verschoben. Jetzt aber wird sie Realität: Zum 1. Juli 2008 werden mit den neuen Arzt-, Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstättennummern neue Kennzeichnungspflichten für die Arztpraxis eingeführt. Diese ermöglichen eine deutlich bessere Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit (wer hat was wann und wo geleistet?) und die Umsetzung der im EBM 2008 sowie im Bundesmantelvertrag neu eingeführten Begriffe „Arztfall“ und „Betriebsstättenfall“.
Die neuen Kennzeichnungspflichten
Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt erhält eine neue sogenannte „Lebenslange Arztnummer“ (LANR) – auch angestellte Ärzte. Die LANR ist neunstellig und gilt „lebenslang“ für die gesamte vertragsärztliche Tätigkeit, unabhängig vom Status oder der Zugehörigkeit zu Berufsausübungsgemeinschaften oder dem Tätigkeitsort.
Zusätzlich muss ab 1. Juli 2008 auch die sogenannte Betriebsstättennummer, bei Zweigpraxen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften auch die Nebenbetriebsstättennummer angegeben werden. Diese Nummern ordnen die erbrachte Leistung der Arztpraxis bzw. dem Ort der Leistungserbringung zu. Auch diese Nummern sind neunstellig und werden von der KV vergeben. Sie sind nicht identisch mit der Betriebsstättennummer, die vom Arbeitsamt an Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen, erteilt wird. Beide Nummern, die LANR und die (Neben-)Betriebsstättennummer, müssen künftig nicht nur bei der Abrechnung, sondern auch auf den Formularen, beispielsweise bei Verordnungen, angegeben werden.
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