01.02.2006 | OTC-Ausnahmeliste
OTC-Ausnahmeliste wurde erweitert
Seit dem 1. Januar 2004 werden die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einem Ausnahmekatalog (Abschnitt F Nr. 16 der Arzneimittel-Richtlinien), welche rezeptfreien Medikamente bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen weiterhin verordnet werden können. Im Oktober 2005 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ergänzungen dieser OTC-Ausnahmeliste beschlossen. Sie sind nunmehr am 31. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Erweiterung der OTC-Liste um generelle Regelungen
Die Neuerungen betreffen die Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Arzneimittel als Begleitmedikation und zur Behandlung schwerwiegender Nebenwirkungen. Unter welchen Voraussetzungen derartige Verordnungen möglich sind, ist in den neuen Nummern 16.6 und 16.7 der Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgelegt. Durch diese Ergänzungen der AMR wird die bisherige wirkstoffbezogene OTC-Ausnahmeliste (zum Beispiel Abführmittel im Zusammenhang mit Opioden) um generelle Regelungen erweitert:
- Zum einen können rezeptfreie Arzneimittel jetzt immer dann verordnet werden, wenn die Begleitmedikation nach den Fachinformationen des Hauptarzneimittels zwingend erforderlich ist. Sofern Vertragsärzte diese Informationen nicht haben, können sie diese beim Hersteller anfordern.
- Zum anderen sind jetzt OTC-Präparate zur Behandlung von Nebenwirkungen einer Therapie mit verschreibungspflichtigen Präparaten verordnungsfähig. Die Nebenwirkungen müssen aber schwerwiegend im Sinne von Nr. 16.2. der AMR sein, das heißt, sie müssen lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen. An derartige Verordnungen ist zum Beispiel im Rahmen einer Tumortherapie bei unerwünschten Nebenwirkungen von Chemotherapeutika zu denken.
Den vollständigen Text der Richtlinienänderungen erhalten Sie im Internet unter www.g-ba.de.
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