Postbeamtenkrankenkasse Zuzahlungsregelungen für A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse Zuzahlungsregelungen bei den "Sonstigen Kostenträgern" weisen einige Besonderheiten auf, die längst nicht in allen Arztpraxen bekannt sind. Inbesondere gilt dies für die Regelungen der Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), die wegen der Abrechnung nach der E-GO oft mit einer gesetzlichen Krankenkasse verwechselt wird. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten Zuzahlungsregelungen bei PBeaKK-Mitgliedern. Dies soll helfen, gegebenenfalls zeitaufwändige Diskussionen - zum Beispiel bei Verordnungen - mit dem Patienten zu vermeiden. Vorangestellt sind grundsätzliche Hinweise zu Vertrags-und Vergütungsinhalten. Mitgliedergruppe A - der versicherte Personenkreis Die vertraglichen Bestimmungen für die ärztliche Versorgung der Mitgliedergruppe A sind durch einen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Postbeamtenkrankenkasse geregelt. Der versicherte Personenkreis umfasst grundsätzlich die Beamten und Ruhestandsbeamten des einfachen Dienstes (Besoldungsgruppen A2 bis A6) und ihre Hinterbliebenen sowie deren mitversicherten Angehörigen. Ihre Anspruchsberechtigung weisen die Mitglieder mit der Krankenversichertenkarte nach. Abrechnungs- und Vergütungsregelungen Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt quartalsweise über die jeweils für den Arzt zuständige KV. Abrechnungsgrundlage ist die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Fallzahl- bzw. häufigkeitsabhängige Abstaffelungsregelungen in der E-GO finden keine Anwendung. Die wichtigsten Zuzahlungsregelungen Bei Mitgliedern der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse sind insbesondere die folgenden Zuzahlungsregelungen wichtig: Zuzahlung beim Arztbesuch Die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse müssen - im Gegensatz zu Kassenpatienten - die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V nicht entrichten. Zuzahlungen bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 5 und höchstens 10 Euro. Jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten dürfen die Zuzahlungen betragen bei
Nicht erstattungsfähige Arzneimittel Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
Häusliche Krankenpflege/Behandlungspflege Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege. Bei Behandlungspflege ist keine Zuzahlung zu leisten. Heilmittel Für Heilmittel besteht keine Zuzahlungspflicht. Sind Heilmittel begründungspflichtig, verzichtet die Postbeamtenkrankenkasse - wie bisher - auf die Vorlage einer Genehmigung. Ausnahmen von den Zuzahlungsregelungen Ausgenommen von den Zuzahlungsregelungen sind
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Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 09/2004, Seite 13 |
Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 13 | ID 100323