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  • 02.02.2010 | Prävention

    Schutzimpfungs-Richtlinie: Änderungen treten rückwirkend in Kraft

    Aufgrund der neuen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) vom 27. Juli 2009 (Epidemiologischen Bulletin 30/2009) musste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Schutzimpfungs-Richtlinien (SI-RL) innerhalb einer Dreimonats-Frist anpassen. Den Beschluss mit den entsprechenden Anpassungen fasste der G-BA bereits am 15. Oktober 2009. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wird der Beschluss rückwirkend zum 15. Oktober 2009 in Kraft treten. Die für das Inkrafttreten notwendige obligatorische Veröffentlichung im Bundesanzeiger war allerdings bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt.  

    Die wichtigsten Änderungen in der SIR

    Die wichtigsten Änderungen in Anlage 1 der SIR betreffen die nachfolgend genannten Impfungen:  

    1. Ergänzung bei Diphtherie, Pertussis und Tetanus

    Für diese Impfungen gilt die neue Regelung, dass alle Erwachsenen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV) erhalten sollen. Aufgrund der neuen Empfehlung entfällt die Anmerkung in Spalte 3 (Hinweise zu den Schutzimpfungen) bzw. 4 (Anmerkungen), dass „jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) Anlass sein sollte, die mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen [...]“  

    2. Änderungen bei der Pertussis-Impfung

    In den Anmerkungen (Spalte 4) zur Pertussis-Impfung wird jetzt darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff nur bei entsprechender Indikation wirtschaftlich ist. Weiterhin neu ist, dass die bisherige Formulierung in Spalte 2 (Indikation) „Sofern kein adäquater Impfschutz vorliegt [...] präzisiert wird in „Sofern in den letzten 10 Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat [...]“  

     

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erweiterung der beruflichen Indikationen: Die STIKO empfiehlt die Impfung für Personal im Gesundheitsdienst und in Gemeinschaftseinrichtungen. Daher hat der G-BA jetzt zusätzlich bei den „Indikationen“ (Spalte 2) das Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen aufgenommen und umfassender auf Gemeinschaftseinrichtungen statt vorher nur Kinderheime abgestellt. Welche Einrichtungen unter den Begriff „Gemeinschaftseinrichtungen“ fallen, wird bei den Anmerkungen (Spalte 4) aufgeführt.