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  • 03.07.2009 | Privatliquidation

    Abrechnung von Duplex-Sonographien: Nutzen Sie das Honorarpotenzial!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Wie Diskussionen in GOÄ-Seminaren zeigen, nehmen viele Ärzte bei Duplex-Sonographien nach wie vor eine für sie ungünstige Privatliquidation vor. Ein Grund dafür ist, dass sich die Ärzte an neuen Empfehlungen der Bundesärztekammer orientieren, die diese in „GOÄ-Ratgebern“ des Deutschen Ärzteblatts gegeben hat, die aber nicht alle Bestimmungen der GOÄ berücksichtigen und so teils zu ungünstigeren Ergebnissen führen. Nachfolgend erfahren Sie, worauf zu achten ist, um nicht unnötig Honorarpotenzial zu verschenken.  

    Sonographien: Gefäße als „Organe“ zu verstehen

    In der allgemeinen Bestimmung zu den Sonographien (Abschnitt C VI der GOÄ) steht, dass als „Organe“ zu den Nrn. 410 (Sonographie eines Organs) und 420 (Sonographie weiterer Organe) auch „Gefäße einer Körperregion“ gelten. Die „Körperregion“ ist in der GOÄ nicht definiert. Eine Unterscheidung nach rein anatomischen Gesichtspunkten kann nicht gemeint sein, da in der Anatomie auch Regionen unterschieden werden, deren Gefäße bei der Sonographie in einer Untersuchung erfasst werden.  

     

    Zudem ist die Untersuchung „miterfasster“ Organe gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 nicht eigenständig berechenbar. Verlangt wird eine gezielte Untersuchung mit Differenzierung in mindestens zwei Ebenen. Die Unterscheidung von „Körperregionen“ bei Sonographien muss sich an Begriffen in anderen GOÄ-Leistungen (wie Leiste, Oberschenkel, Knie und Sprunggelenk) und der Frage, ob jeweils ein Umsetzen des Schallkopfes mit neuen Einstellungen (eine technisch neue Untersuchung) erforderlich ist, orientieren. Einige Kostenträger berufen sich aber weiter auf einen GOÄ-Kommentar, in dem zum Beispiel die Gefäße des Halses zu einer „Halsregion“ zusammengefasst werden. Dafür bietet die GOÄ überhaupt keine Grundlage.  

     

    Abrechnungsrelevante Abgrenzung der Körperregionen

    Bei sonographischen Gefäßuntersuchungen sollte man für die Abgrenzung jeweils einer „Körperregion“ - und damit jeweils eigenständig als Leistung nach Nr. 410 oder 420 GOÄ - folgende Einteilung vornehmen: