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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    GOÄ-Abrechnung von Duplexsonographien

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | „Eigentlich“ könnte die GOÄ-Abrechnung von Duplex-Sonographien einfach sein: Zur Doppler-Sonographie (zum Beispiel der Nr. 644 - direktionaler Doppler an Extremitätengefäßen) die Zuschläge nach Nr. 401 GOÄ (Zuschlag bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens) und Nr. 404 GOÄ (zusätzliche Frequenzspektrumanalyse) berechnen. So einfach ist das aber nicht, denn die Zuschläge sind nach den Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 401 und 404 GOÄ neben den Nummern für die Dopplersonographie (644, 645, 649, 1754 GOÄ) nicht berechenbar. |

    Alternative Abrechnungsmöglichkeiten

    Der scheinbar einfachste Weg, zu den Dopplerziffern wegen „zusätzlicher Duplexanwendung“ den Faktor zu erhöhen, wäre der schlechteste. Das Honorar wäre relativ niedrig. Der bessere Weg ist, Folgendes zu beachten und für die Abrechnung zu nutzen:

     

    • Nr. 401 GOÄ ist als Zuschlag zu den Sonographien nach den Nrn. 410 bis 418 GOÄ definiert.

     

    • Die Gefäße einer Körperregion sind gemäß der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor dem Sonographie-Abschnitt (C VI) der GOÄ ein Organ im Sinne der Nrn. 410 und 420 GOÄ.

     

    • Die Zuschläge (401, 404) sind auch nicht neben der Nr. 420 GOÄ ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist lediglich die Berechnung auch des Zuschlags nach Nr. 406 GOÄ (Farbkodierung). Der bezieht sich ausdrücklich nur auf das ECG nach Nr. 424 GOÄ.

     

    • Neben den Nrn. 410 und 420 GOÄ sind die Ziffern für die Doppleruntersuchungen nach Nr. 644 GOÄ ff. nicht ausgeschlossen. Bei Nebeneinanderberechnung der Nrn. 410/420 mit den Dopplerziffern (644 ff.) muss dann aber beachtet werden, dass damit die Berechnungsmöglichkeit der Zuschläge (401, 404) entfällt.

     

    Der beste Weg ist folglich der, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Berechnung der Duplex-Untersuchung mit den Nrn. 410, 420 und den Zuschlägen (401, 404) oder die Berechnung mit den Nrn. 410/420 und den Dopplerziffern (644 ff.) der optimale ist. Bei dieser Prüfung muss aber noch mehr beachtet werden:

     

    • Die angeführten Ziffern haben unterschiedliche Steigerungsmöglichkeiten (zum Beispiel sind die Nrn. 401 und 404 GOÄ überhaupt nicht steigerbar, Nr. 410 und 420 bis 3,5-fach, Nr. 644 und 645 GOÄ bis 2,5-fach). Man muss also jeweils prüfen, ob und welche Ziffern warum steigerbar sind und die resultierenden Euro-Beträge vergleichen und nicht die Punktzahlen.

     

    • Außerdem muss man noch beachten, wie oft die jeweilige Ziffer für die in einer Sitzung erfolgten Untersuchungen berechenbar ist (zum Beispiel, ob zu Nr. 644 nur Arterien (Einmalansatz) oder Arterien und Venen untersucht wurden (zweifacher Ansatz).

    Von der BÄK „abgesegnet“

    Sollte das jemandem zu trickreich erscheinen, sei er beruhigt: Die Best-Abrechnung (bei nebeneinander ausgeschlossenen Ziffern die höher bewertete abzurechnen) ist zulässig. Für Duplex-Sonographien hat das auch die Bundesärztekammer (BÄK) bestätigt („Bekanntmachung“ im Deutschen Ärzteblatt (DÄB) vom 15. Juli 1996 und in mehreren GOÄ-Ratgebern (www.bundesaerztekammer.de > GOÄ-Ratgeber > Abschnitt C).

    Gefäßgebiete als „Organe“

    Bei den Berechnungen muss man zuerst wissen, wie oft die Nr. 420 GOÄ angesetzt werden kann. Da nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor dem Sonographie-Abschnitt der GOÄ in einer Untersuchung lediglich „miterfasste“ Gefäße nicht als eigenständige Untersuchung gelten, kann nicht jedes einzelne Gefäß als „Organ“ zählen.

     

    Orientiert an der Begrifflichkeit der GOÄ zu „Körperregionen“ (zum Beispiel unterscheidet die GOÄ in anderen Leistungen nach Leiste, Oberschenkel, Knie- und Sprunggelenk) hat sich folgende Einteilung sonographischer Gefäßregionen bewährt:

     

    • Hals: Regionen der A. carotis und der A. vertebralis, je links und rechts (insgesamt vier Körperregionen)
    • A. subclavia: je rechts und links
    • Bein: Leiste einschließlich Oberschenkel, Kniebereich einschließlich Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß (je Bein; insgesamt vier, gegebenenfalls fünf Körperregionen)
    • Arm: Schulter, Achselhöhle einschließlich Oberarm, Ellenbeuge einschließlich proximalem Unterarm, Handgelenk einschließlich distalem Unteram, Hohlhand, Handrücken, Finger (je Arm fünf Körperregionen, sieben einschließlich der Hand)
    • Brust- und Bauchraum: A. thoracalis, A. abdominalis, V. cava, Iliacalgefäße (je links und rechts), gezielt untersuchte Viszeralgefäße (zum Beispiel Nierengefäße je links und rechts, Vena portae), Coeliacalgefäße (sechs Körperregionen; gegebenenfalls zuzüglich gezielt untersuchter Viszeralgefäße)
    • Skrotalinhalt: Ductusgefäße und Nebenhodengefäße, je rechts und links (vier Körperregionen bei duplex-sonographischer Untersuchung).
    • Beachten Sie | Die doppler-sonographische Untersuchung in Nr. 1754 GOÄ bezieht sich auf den gesamten Skrotalinhalt.
    • Intrakraniell: rechte und linke Hirnhälfte, Schädelbasis/Basilarisgefäße (gesamt drei Körperregionen).

     

    Die Untersuchung jeder der genannten Gefäßregionen kann demnach den Ansatz der Nr. 410 bzw. 420 GOÄ auslösen.

    „Best-Abrechnungen“ im Überblick

    Die Beachtung der Anzahl der Gefäßregionen, der verschiedenen Steigerungsmöglichkeiten und der Abrechnungsbestimmungen zu den jeweiligen Ziffern macht eine relativ komplizierte Prüfung auf die korrekte Best-Abrechnung in jedem Einzelfall erforderlich. Die nachfolgenden Beispiele stellen „Standardfälle“ dar. Im Einzelfall können aber auch andere Abrechnungsmöglichkeiten die besseren sein.

     

    • „Bestabrechnungen“ im Überblick
    Gefäßregion
    GOÄ-Nrn.
    Betrag

    Extremitäten Duplex nur von Arterien oder Venen

    410* + 3 x 420* + 401 + 404

    * jeweils Schwellenwerte (2,3-fach). Nr. 410 ist gegebenenfalls individuell (zum Beispiel „bei multiplen Stenosen“), 420 bei Untersuchung von mehr als vier Gefäßgebieten (mit Bezug auf die insgesamt untersuchten Gefäßregionen) auch höher berechenbar (Honorar dann 127,64 Euro).

    96,85 Euro

    Extremitäten-Duplex von Arterien und Venen

    410* + 3 x 420* + 2 x 644**

    * Siehe erste Zeile. Honorar bei Höherberechnung der Nrn. 420: 128,32 Euro

     

    111,43 Euro

    Anmerkung | Dieselben Abrechnungsmöglichkeiten treffen auf die Duplexuntersuchung abdomineller Arterien bzw. Venen zu. Dass die zusätzliche Frequenzspektrumanalyse (der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ ist neben der Nr. 644 GOÄ nicht berechnungsfähig) ein zulässiger Grund für die Berechnung der Nr. 644 GOÄ mit höherem Faktor ist, wurde im DÄB vom 15. Juli 1996 von der BÄK bestätigt.

    Duplexuntersuchung hirnversorgender Arterien

    410* + 3 x 420* + 645**

    * Siehe erste Zeile

     

    153,69 Euro

    Duplexuntersuchung hirnversorgender Gefäße und Extremitätengefäße in einer Sitzung

    410* + 3 x 420* + 644** + 645**

    * 410 2,3-fach, 420 je mit 3,5-fach (Untersuchung in mehr als vier Gefäßregionen)

     

    196,72 Euro

    transkranielle Duplexuntersuchung

    410* + 2 x 420* + 649**

    * Siehe erste Zeile. Mit Schädelbasis und Aa subclavia (3 x 420, Faktor 3,0 wegen Untersuchung von fünf Gefäßregionen) 201,35 Euro
**

     

    180,85 Euro

    Duplexuntersuchung Bauchgefäße und hirnversorgende Arterien in einer Sitzung

    410* + 3 x 420* + 645**

    *410 2,3-fach, 420 je mit 3,5-fach (mehr als 4 Gefäßregionen)
**

     

    170,49 Euro

    Duplexuntersuchung Skrotalinhalt

    410* + 3 x 420* + 1754**

    *410 2,3-fach, 420 2x mit 3,5-fach (Nebenhodengefäße „Untersuchung sehr kleiner Gefäße“
**

     

    106,89 Euro

     

     

    Praxishinweis | Das Anlegen von Pseudoziffern („Abrechnungsmodulen“) mit hinterlegten Textbausteinen zur Rechnungserstellung für die in Ihrer Praxis gängigen Duplexuntersuchungen erleichtert die jeweils korrekte Best-Abrechnung.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 16 | ID 42820288