01.01.2007 | Privatliquidation
Abrechnung von Hausbesuchen: Die Probleme liegen in den Details
Das Thema „Hausbesuche“ ist in der Privatliquidation ein Dauerbrenner. Immer wieder wird die Redaktion zu Details im Zusammenhang mit der Abrechnung von Hausbesuchen nach Nr. 50 GOÄ befragt. Grund genug, die wichtigsten Punkte einmal zusammenfassend darzustellen.
Leistungslegende Nr. 50
GOÄ | Leistungslegende | Punkte |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 320 |
| Die Nummer Nr. 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nr. 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. |
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Wegegeld
Nach § 8 GOÄ ist zusätzlich zum Hausbesuch Wegegeld berechnungsfähig (Reiseentschädigung gemäß § 9 GOÄ kommt nur selten infrage). Bei der Berechnung des Wegegeldes ist der Radius der Entfernung von der Praxis ausschlaggebend – nicht die tatsächlich gefahrene Strecke. Diese Regelung ist vor allem in den Fällen ärgerlich, wenn bei der Anfahrt ein „Zickzack-Kurs“ unvermeidbar ist und daher die tatsächlich gefahrene Strecke den Radius deutlich übertrifft. Wird der Besuch von der Wohnung des Arztes aus durchgeführt, so wird diese zum Ausgangspunkt für die Entfernungsmessung (§ 8 Abs. 2 GOÄ).
Die im Absatz 1 des § 8 aufgeführte Staffelung der Vergütungen ist selbsterklärend.
Wegegeld bei Mitbesuchen
Etwas verzwickter ist die Berechnung des Wegegeldes beim Besuch mehrerer Patienten in häuslichen Gemeinschaften oder Heimen nach § 8 Abs. 3 GOÄ. Zu beachten ist, dass die Regelung sich nur auf häusliche Gemeinschaften oder Heime bezieht. Bei mehreren Hausbesuchen in Folge (von einem zum anderen Patienten ohne zwischenzeitliches Aufsuchen der Praxis, sogenannter „Kettenbesuch“), bei denen die Patienten nicht einer der genannten Gemeinschaften angehören, kann das Wegegeld jedes Mal voll berechnet werden.
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