01.08.2007 | Privatliquidation
Abrechnungsbestimmungen „neben“, „je Sitzung“ und „Inanspruchnahme“
In der GOÄ gibt es Abrechnungsbestimmungen, die sich auf „je Sitzung“ oder auf eine „Inanspruchnahme“ des Arztes beziehen. Andere Abrechnungsbestimmungen wiederum schließen die Berechnung von Leistungen „neben“ anderen Leistungen aus. Regelmäßig gibt es hier Abgrenzungsschwierigkeiten.
Allgemeine Grundsätze
Im Grunde meinen die Begriffe „neben“, „je Sitzung“ und „Inanspruchnahme“ dasselbe: Davon sind alle Leistungen betroffen, die innerhalb einer Arzt-Patienten-Konsultation erfolgen. Als einheitliche Konsultation ist die gesamte Interaktion von Arzt (Arztpraxis) und Patient zu verstehen, die vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis durch den Patienten erfolgt – bzw. beim Hausbesuch vom Eintreffen beim Patienten bis zu dessen Verlassen.
Dass damit nicht medizinische, sondern zeitliche Zusammenhänge ausschlaggebend sind, zeigen die Allgemeine Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt „B“ der GOÄ und die Anmerkung zu den Nrn. 45 und 46 GOÄ (Visiten). Beide Bestimmungen setzen Abrechnungsausschlüsse außer Kraft, wenn verschiedene Uhrzeiten für die Leistungserbringung angegeben werden. Voraussetzung für die eigenständige Berechenbarkeit ist aber immer die medizinische Notwendigkeit für die getrennte Erbringung der Leistungen. Eine Trennung aus organisatorischen Notwendigkeiten oder zum Zwecke der Umgehung von Abrechnungsbestimmungen ist daher nicht statthaft.
Anwendungsbeispiele für die Abrechnungsbestimmungen
Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen nachfolgend einige Leseranfragen zu diesem Themenkreis:
Beispiel 1: Beratung „neben“ Hausbesuch
Frage: „Ist das Telefonat mit dem Patienten, an dessen Ende ich einen Hausbesuch zusichere, als Beratung „neben“ dem Hausbesuch erfolgt und nicht berechnungsfähig? Oder kann ich die Beratung nach Nr. 1 neben der Nr. 50 (Besuch) berechnen?“ |
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