Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.07.2009 | Privatliquidation

    Abrechnungsprogramm lässt neben Nr. 50 nicht Nr. 52 zu - was tun?

    Frage: „Mein Abrechnungsprogramm sperrt, wenn ich bei einem Privatpatienten neben dem Besuch nach Nr. 50 auch den Besuch durch nichtärztliches Personal nach Nr. 52 GOÄ abrechnen möchte. Die Leistungen wurden aber getrennt nebeneinander durchgeführt und sind daher meines Erachtens beide berechnungsfähig. Wie soll ich mich verhalten?“  

     

    Antwort: Nach den Bestimmungen der GOÄ ist neben der Nr. 50 GOÄ die Nr. 52 ausgeschlossen. Offensichtlich ist in Ihrem Abrechnungsprogramm eine Prüfroutine vorhanden, die den tagesgleichen Ansatz nicht zulässt. Der Begriff „neben“ in der GOÄ bezieht sich jedoch nur auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der gegebenenfalls ausgeschlossenen Leistung. Grundsätzlich ist Nr. 52 aber am gleichen Tage wie Ziffer 50 berechnungsfähig, sofern zu einer anderen Tageszeit nichtärztliches Personal einen Patienten aufsucht. Aus Transparenzgründen sollte daher in solchen Fällen die Uhrzeit neben beiden Leistungen angegeben werden.  

     

    Sofern generell keine Eingabe der Nr. 52 am selben Tage möglich ist, sollten Sie Ihr Softwarehaus kontaktieren. Allerdings besteht bei vielen Programmen auch die Möglichkeit, hinterlegte Prüfregeln zu Leistungsziffern selbst einzugeben bzw. zu ändern. Üblicherweise erlauben die meisten Programme die Eingabe nebeneinander ausgeschlossener Leistungen, bemängeln diese jedoch durch Fehleranzeige direkt nach Eingabe oder in einem Fehlerprotokoll. Dieses wird dann abgearbeitet oder kann auch in speziellen Fällen - wie hier - ignoriert werden. Auch Prüfprogramme privater Krankenversicherungen sind in dieser Hinsicht nicht immer perfekt und erkennen zum Beispiel auch Uhrzeitangaben neben Leistungen nicht, sodass Beanstandungen oft unbegründet erfolgen.