01.11.2006 | Privatliquidation
Besondere Kosten immer neben dem Verband nach Nr. 200 berechnungsfähig?
Frage: „Können in der Privatabrechnung – wie bei der Abrechnung nach UV-GOÄ – neben dem Verband nach Nr. 200 die Sach- bzw. besonderen Kosten immer berechnet werden oder nur, wenn der Verband berechnet wird? Ich bediene mich bei der Berechnung der besonderen Kosten der Summen, die in Spalte 4 des DKG-NT/BG-NT ausgewiesen sind und setze dafür zusätzlich zur Berechnung der Nr. 200 jeweils 1,36 Euro an. Ist mein Vorgehen korrekt?“
Antwort: Grundsätzlich sind Auslagen für Verbandmaterial nach § 10 GOÄ auch berechenbar, wenn Nr. 200 GOÄ zum Beispiel aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt CI GOÄ oder zugunsten anderer Leistungen wie der Nrn. 1 und 5 nicht berechnet werden kann.
Auszug Allgemeine Bestimmung Abschnitt CI
„Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.“ |
Zu beachten ist jedoch, dass die in § 10 Abs. 2 GOÄ explizit ausgeschlossenen Materialien nicht berechnungsfähig sind, so unter anderem die für Schnellverbandmaterial:
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