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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Wann sind Wundverbände nach Nr. 200 GOÄ separat berechnungsfähig?

    beantwortet von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | FRAGE: „Wir haben bei einem Privatpatienten einen Fremdkörper entfernt und neben der Fremdkörperentfernung zusätzlich einen Wundverband nach Nr. 200 GOÄ berechnet. Der private Kostenträger des Patienten hat die Erstattung abgelehnt. Begründung: Der Wundverband sei Bestandteil der Fremdkörperentfernung. Stimmt das? Und wenn ja, wann sind Wundverbände nach Nr. 200 GOÄ überhaupt separat berechnungfähig?“ |

     

    Antwort: In Ihrem Fall hat der Kostenträger leider Recht: Sie dürfen die Nr. 200 GOÄ nicht separat abrechnen. Die Ausschlussregelungen der GOÄ sind komplex und können zu Abrechnungsfehlern führen, die mit erheblichen Umsatzverlusten einhergehen. So gilt zum Beispiel nach den Allgemeinen Bestimmungen C I, Anlegen von Verbänden: „Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung“.

     

    Der Verband gehört zur primären Wundversorgung dazu ...

    Nach den Beschlüssen der BÄK zur GOÄ gelten auch die Leistungen der Wundversorgung als operative Eingriffe. Als Begründung wird dafür einerseits angeführt, dass die Leistungslegenden der Wundversorgung auf „Naht und/oder Umschneidung“ abgestellt sind. Andererseits gehört zur primären Wundversorgung per se der Verband. Deshalb ist die Berechnung des Verbands nicht nur neben operativen Eingriffen, Punktionen, Injektionen und Infusionen ausgeschlossen, sondern eben auch bei allen Formen der Wundversorgung.

     

    ..., aber nicht zur Versorgung sekundär heilender Wunden!

    Doch kommt es dabei auf die Art der Wunde an ‒ und hier lauert möglicherweise eine Abrechnungsfalle. Der Verzicht auf die Berechnung der Verbandleistung muss differenziert betrachtet werden. Der Verband nach Nr. 200 GOÄ ist zwar neben operativen Leistungen wie auch neben der primären Wundversorgung nicht berechnungsfähig. Sehr wohl ist dies aber neben der Versorgung einer sekundär heilenden Wunde nach Nr. 2006 GOÄ möglich. Diese ist nämlich keine „operative Leistung“, neben der die Berechnung der Nr. 200 GOÄ ausgeschlossen wäre.

     

    Ausschluss nach Allgemeine Bestimmungen C I gilt nicht für Nr. 2006 GOÄ

    Das wird jedoch häufig übersehen, denn die Ausschlussregelung der Allgemeinen Bestimmungen C I lautet: „Wundverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.“ Da nun die Leistung nach Nr. 2006 GOÄ keine operative Leistung im eigentlichen Sinne ist, greift hier auch die Allgemeine Bestimmung C I nicht, d. h., der Verband nach Nr. 200 GOÄ kann hier doch abgerechnet werden!

    Quelle: ID 50084490