01.12.2007 | Privatliquidation
BGH-Urteil: Keine Kürzung der Privatliquidation
Ärzte dürfen bei ihrer Privatabrechnung weiterhin für „durchschnittliche“ Leistungen regelmäßig die GOÄ-Schwellenwerte (2,3-facher bzw. 1,8-facher Satz) ansetzen. Dies ist die Essenz aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2007 (Az: III ZR 54/07). Die drohende Kürzung der Privatabrechnung ist damit abgewendet.
Vorgeschichte
Ein kurzer Blick in die Historie der GOÄ zeigt, wie wichtig die aktuelle BGH-Entscheidung ist: In der noch in der Bundesrepublik geltenden PREUGO (Preußische Gebührenordnung) konnte der Arzt bei der Bemessung des Honorars eine Spanne des 1-fachen bis zum 10-fachen Gebührensatz berücksichtigen. Bei Einführung der GOÄ im Jahre 1965 wurde die Spanne auf den 1- bis 6-fachen Gebührensatz reduziert. Die heute noch angewandte Gebührenspanne von 1- bis 3,5-fach wurde mit der GOÄ 1983 eingeführt und der 2,3-fache bzw. 1,8-fache Satz als „Begründungsschwelle“ festgelegt.
Das reichte der privaten Krankenversicherung aber noch nicht. Seit vielen Jahren versucht sie, für durchschnittliche ärztliche Leistungen einen „Regelsatz“ von 1,7-fach durchzusetzen (sogenannter „kleiner Mittelwert“). Der meist berechnete 2,3-fache GOÄ-Satz sei ein „Regelhöchstsatz“, der auch schwierigere Leistungen umfasse, nur für besonders schwierige oder besonders zeitaufwendige Leistungen sei das Überschreiten des 2,3-fachen GOÄ-Satzes vorgesehen. Hätte sich diese Auffassung vor dem BGH durchgesetzt, so könnte schon der 2,3-fache GOÄ-Satz im Einzelfall hinterfragt werden und den Arzt in eine Beweislast bringen, warum er den 2,3-fachen GOÄ-Satz gewählt hatte. Sogar Rückforderungsansprüche für lange zurückliegende Abrechnungen hätten entstehen können.
Fall und Urteile der Vorinstanzen
Nach einer ambulanten Kataraktoperation verweigerte der Patient die Bezahlung der Rechnung. Er hielt sie für überhöht, weil die weitaus meisten Leistungen mit den Schwellenwerten berechnet worden waren. Faktoren zwischen dem 1,0-fachen und den jeweiligen Schwellenwerten (2,3- bzw. 1,8-fach) enthielt die Rechnung nicht.
Amtsgericht: Rechnung war nicht fällig
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