01.06.2010 | Privatliquidation
Chirotherapeutische Behandlung in der GOÄ
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Bei der GOÄ-Abrechnung chirotherapeutischer Behandlungen gibt es häufiger Einwände privater Kostenträger. Wir stellen deshalb die „Spielregeln“ der Abrechnung dar und geben Hinweise zur Vermeidung von Einwänden. Die zum Ansatz kommenden GOÄ-Leistungen sind:
GOÄ-Nr. |
| Punkte | Satz | Euro |
3305 | Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung, | 37 | 2,3-fach | 4,96 |
3306 | Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule | 148 | 2,3-fach | 19,84 |
GOÄ-Terminologie: In der medizinischen Terminologie entspricht die GOÄ-Nr. 3305 der Mobilisation und die GOÄ-Nr. 3306 der Manipulation.
Mehrfachabrechnung GOÄ-Nrn. 3305 oder 3306 für Eingriffe an der Wirbelsäule
Beide Leistungslegenden stellen in der Art der Verrichtung jeweils auf die Einzahl ab („Mobilisierung“ bzw. „Eingriff“). Dadurch, dass aber auf die Wirbelsäule ohne weitere Unterteilung Bezug genommen wird, umfasst die jeweilige Leistung auch die Behandlung in verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule.
Folglich können die GOÄ-Nrn. 3305 bzw. 3306 zwar schon berechnet werden, wenn die Behandlung nur in einem Abschnitt der Wirbelsäule erfolgt. Bei in einer Sitzung erfolgten Behandlung in mehreren Abschnitten der Wirbelsäule (zum Beispiel BWS und LWS) können die Leistungen auch nur einmal abgerechnet werden. Entsprechenden Einwänden von Kostenträgern gegen die Mehrfachabrechnung für in einer Sitzung erfolgte Behandlungen muss man nachgeben.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig