01.04.2008 | Privatliquidation
Den Steigerungsfaktor richtig in Rechnung stellen
In den vorangegangenen beiden Ausgaben wurden die „Spielregeln“ zur Berechnung höherer Steigerungsfaktoren und Beispiele zur Berechnung höherer Steigerungsfaktoren dargestellt. Abschließend erfolgen Hinweise zur korrekten Rechnungsstellung.
Die Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ
§ 12 GOÄ regelt die Rechnungsstellung. Was in einer Rechnung stehen muss, ist in Absatz 2 festgelegt. Absatz 3 regelt darüber hinaus, wie bei erhöhten Steigerungsfaktoren vorzugehen ist: „Überschreitet eine berechnete Gebühr ... das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar zu begründen.“ Entsprechendes gilt bei Überschreiten der anderen Schwellenwerte (1,8- bzw. 1,15-fach).
Vorgabe „auf die einzelne Leistung bezogen“
Der Bezug auf die einzelne Leistung fordert, dass die Begründung sich auf die Leistung beziehen muss, zu der ein höherer Steigerungsfaktor berechnet wird. So kann sich zum Beispiel die Begründung „erhöhte Schwierigkeit bei schmerzbedingter Abwehrspannung“ zwar auf eine Untersuchung der Bauchorgane (Nr. 7 GOÄ) oder eine Sonographie der Bauchorgane (Nrn. 410 und 420 GOÄ) beziehen, nicht aber auf die erfolgte Beratung. Auf eine Beratung hingegen würde zum Beispiel die Begründung „Besonders ausführliche Beratung zu Therapieoptionen“ zutreffen.
Vorgabe „nachvollziehbar“
Die Forderung nach einer „nachvollziehbaren“ Rechnung bedeutet, dass der Patient erkennen können muss, auf welche Leistung(en) sich die jeweilige Begründung bezieht. Um dies sicherzustellen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Rechnungsgestaltung. Ein davon ist, dass man die Begründung unmittelbar nach der erhöht abgerechneten Leistung – zum Beispiel in der nächsten Zeile der Rechnung – angibt.
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