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  • Privatliquidation

    Der “Check-up” – (k)ein Mauerblümchen

    Früherkennungsuntersuchungen sind immer noch nicht von allen Ärzten in ihrer Bedeutung für den Ertrag der Praxis erkannt. Dies gilt besonders für die nach GOÄ abrechenbare Früherkennungsuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ beim Privatpatienten – oder auch beim Kassenpatienten, der eine Gesundheitsuntersuchung außerhalb der GKV-Maßstäbe wünscht (erst ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre “Kassenleistung”) und dies dann als Privatpatient in Anspruch  nimmt.

    Der “private Check-up” ist besonders interessant dadurch, daß er nur eine relativ eng begrenzte hausärztliche Leistung erfordert, die schon von ihrer Honorierung her interessant ist. Außerdem ergibt sich in vielen Fällen weiterer Klärungsbedarf, der dann gesondert berechenbare Leistungen hervorruft. Es lohnt sich daher (ganz abgesehen von der präventiven Bedeutung für den Patienten),  in der Praxis – meist im Gespräch – für den privaten Check-up zu werben und sich etwas eingehender mit der Abrechnung zu befassen. Die nachstehend erläuterten “Spielregeln” betreffen dabei zum Teil auch die Krebs-Früherkennungsuntersuchungen nach den Nrn.  27 (Frau)  und 28 (Mann) GOÄ.

    Sprechen Sie Ihre Patienten gezielt an!

    Da der Check-up nach GKV-Maßstab nur bei über 35-jährigen Patienten und nur alle zwei Jahre möglich ist, wird er oft vergessen. Sie sollten Sie daher Ihre Kartei oder die EDV auf “potentielle Kandidaten” prüfen, damit Sie diese gezielt ansprechen können.

    Wie oft und ab welchem Alter ist der private Check-up möglich?

    In der Privatliquidation gibt es die Einschränkung nicht. Trotzdem sehen  die meisten Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen den Zwei-Jahres-Rhythmus und das Erreichen des 35. Lebensjahres vor. Damit ist der private Check-up zwar öfter und auch bei jüngeren Patienten möglich, muß dann aber eventuell vom Patienten selbst bezahlt werden, ohne daß die PKV das Arzthonorar erstattet. Wir empfehlen, darauf Rücksicht zu nehmen und dies zumindest mit dem Patienten zu klären.

    Für welche Patienten kommt der Check-up in Frage?

    Aus der Begründung zum Gesundheitsreform-Gesetz (GSG) von 1988 ergibt sich, daß der Check-up in erster Linie der Erkennung von sogenannten “Volkskrankheiten ” dient, somit zum Beispiel Diabetes mellitus, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma und Nierenerkrankungen. Dies ist aber nicht abschließend – letztlich ist jeder Patient, der wissen will, ob er noch gesund ist, dem Check-up zugänglich.

    Was gehört zum Check-up?

    Legende und Anmerkung zur Nr. 29 GOÄ lauten:

    Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen  – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung.

    Neben der Leistung nach Nr. 29 sind die Leistungen nach den Nrn. 1,3,5,6,7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

    Daraus ergibt sich, daß nur die allgemeinen Untersuchungs- und Gesprächsleistungen sowie die speziell angesprochene Erörterung des Risikoprofils und die verhaltensmedizinisch orientierte Beratung – entspricht Nr. 3 GOÄ – enthalten sind. Daher sollten Sie prüfen:

    Was kann neben dem Check-up erbracht und abgerechnet werden?

    Alle speziellen Untersuchungen und Beratungen sind nicht in der Nr. 29 enthalten und können selbstverständlich  – falls indiziert – zusätzlich erbracht und abgerechnet werden.

    In vielen Fällen ist der Check-up beispielsweise um ein Ruhe-EKG (Nr. 651) und einige Laboruntersuchungen (Harnstreifentest nach Nr. 3511; Glucose nach Nr. 3514 oder 3560; Cholesterin nach Nr. 3562; Harnsäure nach Nr. 3518 oder 3583 und Kreatinin nach Nr. 3520 oder 3585) zu erweitern.

    Beachten Sie: Der Check-up ist nicht identisch mit den Früherkennungsuntersuchungen nach den Nrn. 27 (Frau) und 28 (Mann). Diese Leistungen sind deshalb neben der Nr. 29 berechnungsfähig! Allerdings muß man bei “pingeliger” Betrachtung zugestehen, daß nach dem Prinzip “Unteilbarkeit der Beratung” eine – wenn auch geringe – Leistungsüberschneidung vorliegt. Eine “wasserdichte” Liquidation berücksichtigt dies durch Wahl eines etwas geringeren Steigerungsfaktors zu einer der Leistungen. Bei der Berechnung der Nrn. 27 oder 28 können selbstverständlich die darin enthaltenen Laboruntersuchungen nicht nochmals zur Nr. 29 berechnet werden.

    Neben allen Früherkennungsuntersuchungen – also auch zum Check-up – können weiterführende diagnostische und therapeutische Leistungen abgerechnet werden, wenn sich entweder aus der Gesundheitsuntersuchung ein weiterer Klärungsbedarf ergab (zum Beispiel Sonographie bei unklarem Oberbauch-Untersuchungsbefund) oder die Gesundheitsuntersuchung nur “nebenbei” erbracht wurde  – wenn der Patient also außerdem wegen konkreter Symptomatik den Arzt in Anspruch genommen hat.

    Die Berechnung der eingehenden neurologischen Untersuchung nach Nr. 800 neben der Nr. 29 ist umstritten. Zwar ist der Untersuchunginhalt ein anderer; dadurch aber, daß in der Nr. 29 auch ein Ganzkörperstatus nach Nr. 8 eingeschlossen ist und dieser eine orientierende neurologische Untersuchung enthält sowie Nr. 800 neben der Nr. 8 ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist die Berechnung problematisch. Immerhin läßt der führende GOÄ - Kommentar ( Deutscher Ärzte-Verlag) die Nebeneinanderberechnung zu. Auch hier hilft in der Argumentation gegenüber eventuellen Einsprüchen der Kostenträger neben dem Hinweis auf den Kommentar des Deutschen Ärzteverlages ein “prophylaktisch” gewählter differenzierter Multiplikator.

    Wie oben angeführt sind in der Gesundheitsuntersuchung nicht alle Beratungsleistungen enthalten. So ist die Erörterung nach Nr. 34 neben der Gesundheitsuntersuchung berechenbar, zum Beispiel wenn sich aus der Gesundheitsuntersuchung die Diagnose eines Diabetes ergab. Dabei ist aber darauf zu achten, daß sich die zur Nr. 34 geforderte Mindestzeit von 20 Minuten nur auf diese Leistung bezieht, also allein dafür – ohne Anrechnung der Zeit für die Beratung zur Gesundheitsuntersuchung – aufgebracht werden mußte.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 01/1998, Seite 8

    Quelle: Seite 8 | ID 99655