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  • 01.05.2006 | Privatliquidation

    Die Abrechnung von Schulungsleistungen bei Diabetes nach der GOÄ

    Diabetikerschulungen sind im Bereich der GKV in DMP-Verträgen geregelt. Hier gestaltet sich die Abrechnung mit Pauschalen weitgehend problemlos. Mehr Probleme bereitet die Abrechnung im privatärztlichen Bereich. Doch auch diese sind gut in den Griff zu bekommen, denn die GOÄ hält nur wenige Möglichkeiten bereit, die Schulung von Diabetikern abzurechnen. Diese werden nachfolgend dargelegt.  

    Schulung in der Gruppe

    Für die Schulung innerhalb einer Gruppe kann Nr. 20 GOÄ (120 Punkte) abgerechnet werden. Die Leistungslegende dazu lautet:  

    „Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)“.  

    Auf die Einhaltung der in der Leistungslegende angegebenen Mindestdauer von 50 Minuten ist strikt zu achten. Beachten Sie auch die Ausschlüsse nach GOÄ: Die Nrn. 847, 862, 864, 871 und/oder 887 sind nicht neben Nr. 20 berechnungsfähig. Wichtig: Die Abrechnung der Nr. 20 ist nicht auf Zeiträume (zum Beispiel Behandlungsfall, Monat, Jahr) eingeschränkt. Gruppenschulungen können also bei entsprechender Indikation beliebig häufig abgerechnet werden.  

     

    Die Erbringung der Gruppenschulung nach Nr. 20 ist delegationsfähig und kann auf entsprechend qualifiziertes Hilfspersonal delegiert werden. Allerdings bedarf es als Abrechnungsvoraussetzung der Aufsicht des abrechnenden Arztes.