01.09.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ zu Recht gestrichen?
| Frage: „Bei einem fünfjährigen Kind wurde von mir eine Fremdanamnese erhoben und mit der Nr. 4 GOÄ abgerechnet. Die PKV verweigert die Erstattung. Begründung: Die Nr. 4 könne nur dann abgerechnet werden, wenn die Fremdanamnese zum Beispiel auf Grund einer Behinderung erforderlich gewesen wäre. Bei einem Personenkreis, bei dem bereits auf Grund des Alters eine vernünftige Kommunikation mit dem Arzt nicht möglich sei (zum Beispiel Säuglinge und Kinder), sei eine Fremdanamnese keine gesondert abrechnungsfähige Leistung. Sie sei mit einer Beratungsleistung nach Nr. 1 oder auch Nr. 3 abgegolten. Die Ziffer 4 wurde von mir jeweils in Abwesenheit des Kindes durch Fremdanamnese mit einem Elternteil erbracht. Ist die Sichtweise der PKV korrekt?“ |
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