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Wie ist eine mittelbare Beratung nach GOÄ abzurechnen?
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: „Wir haben einen Patienten behandelt und dessen Angehörigen über den Verlauf und Befund aufgeklärt. Diese Aufklärung fand auf Wunsch des Patienten statt und wurde von uns mit Nr. 3 GOÄ abgerechnet. Nun lehnt die private Krankenversicherung (PKV) die Erstattung ab. Begründung: Die Beratungsleistung sei direkt gegenüber dem Patienten zu erbringen. Stimmt das und wie lautet Ihre Empfehlung?“ |
Antwort: Zwar richtet sich üblicherweise eine Beratung unmittelbar an den Patienten, jedoch gibt es Situationen, in denen der Patient nicht direkt beraten werden kann oder sollte. In diesem Fall spricht man von einer „mittelbaren Beratung“.
Beratung laut Leistungslegende nicht auf den Patienten beschränkt
Die Begründung der Krankenversicherung, dass sich Nr. 3 GOÄ ausschließlich auf den Patienten bezieht und nicht auf dessen Angehörige, ist absurd, da auch weder die Nr. 1 noch die Nr. 3 GOÄ in der Leistungslegende entsprechende Einschränkungen enthalten. Hier ist lediglich der Begriff „Beratung“ existent. Wäre diese nur auf den Patienten bezogen, müsste der Leistungstext diese Einschränkung auch beinhalten, z. B. „Beratung des Patienten“. Auch in den einschlägigen Kommentierungen wird davon ausgegangen, dass die „mittelbare Beratung“ von Angehörigen möglich ist.
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„Mittelbare Beratung: Wenn es indiziert ist und das Einverständnis des Patienten erklärt ist oder vorausgesetzt werden kann, kann eine Beratung auch nicht gegenüber dem Patienten, sondern einer Bezugsperson erfolgen. Umstände, unter denen dies gegeben ist, sind zum Beispiel Beratungen gegenüber Angehörigen schwerkranker und/oder bewusstseinseingeschränkter Patienten, Eltern, Pflegepersonal. Besteht medizinisch keine Notwendigkeit der Beratung über eine Bezugsperson, ist die Leistung in der Rechnung als „auf Verlangen erbracht“ zu kennzeichnen (vgl. Kommentierung zu § 12, Abs. 3). Ggf. ist anstelle einer Beratung nach Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ die Leistung nach Nr. 4 GOÄ berechenbar. Auch die Berechnung mittelbarer Beratungen erfordert die Beratung durch den Arzt.“ |
Abrechnungsposition allein von der Dauer der Beratung abhängig
Ob in einer Fallkonstellation die Nr. 1 oder die Nr. 3 GOÄ für die „mittelbare Beratung“ zum Ansatz kommt, richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden zeitlichen Vorgaben für Nr. 3 GOÄ (Mindestdauer 10 Minuten).
PRAXISTIPP | Bei wesentlich höherem Zeitaufwand wie im o. g. Fall wäre auch ein höherer Steigerungssatz bei Nr. 3 GOÄ möglich. Nr. 4 GOÄ ist nur dann zu empfehlen, wenn das Gespräch die Vorgaben der Leistungslegende erfüllt (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson[en] ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. |