03.12.2008 | Privatliquidation
Hautkrebsscreening beim Privatpatienten - die Abrechnungsmodalitäten
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Für Früherkennungen beziehen sich die Versicherungsbedingungen (und Beihilferichtlinien) von Privatpatienten auf die GKV-Richtlinien. Deshalb kann es bei Früherkennungsleistungen, die nicht unter den Richtlinieninhalt fallen, zu Erstattungsproblemen kommen. Kommt zum Beispiel eine 33-jährige Patientin zur Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung, weil in der Verwandtschaft jemand an Hautkrebs erkrankt ist, sollte sie auf die möglichen Erstattungsprobleme hingewiesen werden. Erst ab 35 Jahren hätte sie Anspruch auf Erstattung der Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung.
Früherkennung bei vorliegenden Hautveränderungen
Anders ist der Fall, wenn konkret vorliegende Hautveränderungen die Besorgnis auf eine Hautkrebserkrankung begründen. Das ist dann keine „Früherkennung“. Als Diagnose sollte dann aber auf der Rechnung zum Beispiel „Abklärung suspekter Hautveränderungen“ und nicht etwa „Früherkennung“ stehen. Dass über die Untersuchung suspekter Bezirke hinaus das gesamte Integument untersucht wird, ist medizinisch begründbar. In diesen Fällen gibt es in der Regel auch keine Erstattungsprobleme bei den dann abzurechnenden Ziffern.
Früherkennung und Gesundheitsuntersuchung
Durch den Bezug der Versicherungsbedingungen auf die GKV-Richtlinien gilt für Privatpatienten dasselbe wie bei Kassenpatienten, wenn Hautkrebsfrüherkennung und Gesundheitsuntersuchung durchgeführt werden. Die in Ausgabe 10/2008 auf Seite 9 bei Kassenpatienten beschriebene Konstellation jährlich abwechselnder Gesundheitsuntersuchung und alleinigem Hautkrebsscreening kann deshalb auch bei Privatpatienten zutreffen.
Berechnungsausschlüsse
Erfolgen beide Früherkennungsmaßnahmen gemeinsam, ist für die Gesundheitsuntersuchung die Nr. 29 GOÄ berechenbar, daneben aber nicht die Nr. 7 GOÄ (Untersuchung des Hautorgans). Grund: Die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ umfasst auch eine Ganzkörperuntersuchung - und diese wiederum die Untersuchung der Haut. Ebenso ist eine Beratung nicht gesondert neben der Nr. 29 GOÄ berechenbar (Anmerkung zu Nr. 29).
Zusätzliche Durchführung einer Dermatoskopie
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