05.07.2010 | Privatliquidation
Insolvenz des Patienten: So können Sie die Privatabrechnung dennoch durchsetzen
von RA Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Im Gegensatz zur vertragsärztlichen Leistungserbringung schuldet bei der privatärztlichen Behandlung der Patient selbst das Honorar, so dass die Honorarforderung diesem gegenüber geltend gemacht werden muss. Dies gilt sowohl für die Abrechnung sogenannter IGeL-Leistungen gegenüber GKV-Patienten als auch für alle Abrechnungen nach GOÄ gegenüber Privatpatienten. Doch was kann der Arzt tun, wenn der Patient zahlungsunfähig bzw. insolvent ist? Der folgende Beitrag gibt den Abonnenten von „Abrechnung aktuell“ einen Praxistipp an die Hand, der in der Ärzteschaft kaum bekannt ist.
Die Situation des Arztes
Selbst wenn der Patient die Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht hat und auch erstattet bekommt, stellt sich die Situation oft so dar, dass bei hoher Schuldenbelastung des Patienten insgesamt angesichts der vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen die von der Versicherung erstatteten Beträge nicht gepfändet werden können. Diese verschwinden dann gewissermaßen im allgemeinen Ein- und Ausgabentopf des überschuldeten Patienten, ohne dass der Privatliquidationsanspruch realisiert werden kann und dem Arzt das von der Versicherung gezahlte Geld zugute kommt.
Eine „Auszahlungsvereinbarung“ mit dem Patienten ist nutzlos
Da der Arzt keinen Vertrag mit der hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung hat, besteht keine Chance, die ärztliche Honorarforderung dieser gegenüber geltend zu machen. Um eine Direktzahlung der Versicherung an den Arzt zu gewährleisten, ohne dass das Geld beim insolventen Patienten gewissermaßen „versackt“, empfehlen manche eine sogenannte „Auszahlungsvereinbarung“ mit dem Patienten. Damit diese gültig ist, muss der Patient dieser jedoch zustimmen. Das wird selten zu erreichen sein.
Die Lösung des Problems
Verweigert der Patient seine Zustimmung, besteht jedoch noch eine andere Möglichkeit, die in der Ärzteschaft kaum bekannt ist:
Bereits im Beschluss vom 19. Oktober 1992 (Az: 7 T 658/92hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass eine Pfändung von bereits entstandenen Erstattungsansprüchen gegenüber einer privaten Krankenversicherung für Ansprüche aus ärztlicher Behandlung der Billigkeit entspricht und somit nach § 850 b Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) zulässig ist.
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