02.02.2010 | Privatliquidation
Jetzt öfter strittig: Fremdanamnese und Unterweisung nach Nr. 4 GOÄ
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
In letzter Zeit lehnen verschiedene private Kostenträger die Berechnung der Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ insbesondere dann ab, wenn ihnen die Diagnose(n) nicht ausreichend schwerwiegend erscheinen. Auch wird der Ansatz der Nr. 4 GOÄ neben der Nr. 1 GOÄ (Beratung - auch mittels Fernsprecher) moniert. Will man gewappnet sein, muss man sich mit den „Spielregeln“ der Nr. 4 GOÄ etwas eingehender auseinandersetzen.
Leistungslegende Nr. 4 GOÄ
GOÄ | Legende | Punkte |
4 | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig. | 220 |
Nr. 4 nur bei „schweren“ Fällen?
Die Forderung privater Kostenträger, die Nr. 4 GOÄ könne nur bei „schweren Diagnosen“ berechnet werden, lässt sich alleine aus dem Text der Leistungslegende zu Nr. 4 GOÄ nicht herleiten. Hier gibt es keine Einschränkung auf schwerwiegende Erkrankungen.
Doch wie begründen private Kostenträger ihre Forderung nach dem Vorliegen schwerer Erkrankungen? Hierzu muss man etwas ausholen:
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