03.08.2010 | Privatliquidation
Kleine Chirurgie bei Privatpatienten
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Anders als im EBM sind kleinchirurgische Leistungen in der GOÄ nicht in Komplexziffern zusammengefasst, sondern als jeweilige Einzelleistungen berechenbar. „Abrechnung Aktuell“ erläutert wichtige Bestimmungen der GOÄ und die Ziffern für Wundversorgungen.
Allgemeines
Nachfolgend zunächst die allgemeinen Bestimmungen in der GOÄ:
Verband: Nr. 200 GOÄ (Verband) ist neben operativen Leistungen nicht berechenbar (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I). Dazu, was als operative Leistung aufzufassen ist, kann man die Nr. 2 der allgemeinen Bestimmung 4.3.7 des EBM heranziehen („setzt die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus“). Daraus ergibt sich, dass zur Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) und Nr. 2007 GOÄ (Faden- oder Klammerentfernung) die Nr. 200 GOÄ - sofern ein Verband notwendig war - berechenbar ist.
Kompressionsverbände (Nr. 204 GOÄ) sind zu einer operativen Leistung berechenbar, wenn sie dort in der Leistungslegende nicht eingeschlossen sind (was bei kleinchirurgischen Leistungen nicht der Fall ist). |
Anästhesien: Im EBM (Allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt 2.3) sind Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien Bestandteil der kleinchirurgischen EBM-Ziffern (02300 ff.). In der GOÄ sind die Anästhesien (zum Beispiel Nrn. 491 oder 493 GOÄ) neben den operativen Eingriffen selbstständig berechenbare Leistungen. |
Einzelleistungen statt Komplex: Anders als im EBM gibt es in der GOÄ auch keinen „postoperativen Behandlungskomplex“ (Nr. 31600 EBM). Die jeweils erfolgten Leistungen (zum Beispiel Nr. 211 GOÄ - Wiederanlegen eines Schienenverbandes oder Nr. 2007 GOÄ - Fadenentfernung) sind als Einzelleistungen berechenbar. |
Nach stationärer Operation: Es gibt in der GOÄ auch keine Bestimmung, wonach im Anschluss an eine stationär erfolgte Operation kleinchirurgische Leistungen innerhalb von 21 Tagen nicht berechnungsfähig wären (im EBM die Allgemeinen Bestimmungen zu den Nrn. 02300 ff.). |
„klein“ oder „groß“: In der GOÄ wird teils die gleiche Leistung einer anderen Ziffer zugeführt, je nachdem, ob die Wunde „klein“ oder „groß“ war (zum Beispiel Nrn. 2000/2003) oder die Anästhesie in „kleinen“ oder „großen“ Bezirken erfolgte (zum Beispiel Nrn. 490/491 GOÄ). Für die Unterscheidung kann man grundsätzlich auf die Allgemeine Bestimmung Nr. 4.3.7 zum EBM zurückgreifen. Übertragbar ist dabei auch die EBM-Bestimmung, dass es sich bei Eingriffen am Kopf (wozu auch noch der sichtbare Teil des Halses gezählt wird) und an Händen immer um „große“ Bezirke handelt.
Ebenso auf die GOÄ übertragbar ist die EBM-Regelung, wonach bei Kindern bis zum |
Über die oben angegebenen allgemeinen Betrachtungen hinaus sind die Texte der GOÄ-Nrn. für Wundversorgungen zu beachten:
GOÄ-Nr. | Leistungstext | Punkte |
2000 | Erstversorgung einer kleinen Wunde | 70 |
2001 | Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht | 130 |
2002 | Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht | 160 |
2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | 130 |
2004 | Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht | 240 |
2005 | Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde mit Umschneidung und Naht Neben 2000 bis 2005 ist Nr. 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist | 400 |
2006 | Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde | 63 |
Aus den Texten der GOÄ-Ziffern ergeben sich folgende Hinweise:
Verunreinigte Wunde: Durch die „oder“-Verknüpfung im Text der Nr. 2003 GOÄ ergibt sich, dass die Versorgung jeder stark verunreinigten Wunde unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausdehnung mit der Nr. 2003 GOÄ berechnet werden kann (statt der Nr. 2000 GOÄ) bzw. bei Naht und Umschneidung mit der Nr. 2005 GOÄ statt der Nr. 2002 GOÄ. |
Mehrfachabrechnung: In der GOÄ sind die Leistungen der Nrn. 2000 bis 2006 in der Abrechnung nicht zeitbezogen oder mit Ziffernausschlüssen verknüpft (wie 02300 ff. EBM). Wenn bei einem Patienten mehrere Wunden zu versorgen sind (auch in einer Sitzung), kann - unabhängig vom Zeitaufwand - entsprechend häufig die jeweils zutreffende GOÄ-Ziffer berechnet werden. Nur inhaltliche Ausschlüsse sind zu beachten (zum Beispiel kann nicht für dieselbe Wunde |
Klammerung: Eine Klammerung ist der „Naht“ (in den Nrn. 2001, 2002, 2004, 2005 GOÄ) gleichzusetzen. |
Nekrosen im Hand- oder Fußbereich: In diesem Fall ist die Abtragung von Nekrosen nicht mit der Nr. 2006 GOÄ, sondern mit der Nr. 2065 GOÄ (Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung 250 Punkte) berechenbar. „Ausgedehnt“ ist dabei an der Hand im Sinne der oben angegebenen allgemeinen Betrachtung zu „klein“ bzw. „groß“ auch die Nekrose unter 3 cm Länge bzw. 4 cm2 Ausdehnung, am Fuß besteht ein weiter Ermessensspielraum des Arztes. Auch hier gilt, dass die Nekrosenabtragung nicht als „operativer Eingriff“ anzusehen ist. Die |
Weiterführender Hinweis
- Andere kleinchirurgische Eingriffe (zum Beispiel Faden- und Fremdkörperentfernungen, Nagelextraktionen, Geschwulstexzisionen) werden wir in einer der folgenden Ausgaben von „Abrechnung aktuell“ aufgreifen.