· Fachbeitrag · Wundversorgung
GOÄ-Hinweise zu kleinchirurgischen Leistungen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Kleinchirurgische Leistungen sind in der GOÄ als Einzelleistungen berechnungsfähig, während diese Leistungen im EBM in Komplexziffern zusammengefasst sind. Erfahren Sie hierzu wichtige allgemeine Hinweise sowie Hinweise aus den GOÄ-Positionen für die Wundversorgungen. |
Allgemeine Hinweise
Die allgemeinen Hinweise zur Privatliquidation dieser Leistungen ergeben sich i. d. R. aus den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, ggf. mit Verweisen zu entsprechenden EBM-Definitionen oder -Regelungen.
Verband
Nr. 200 GOÄ (Verband) ist neben den operativen Leistungen nicht berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I GOÄ). Zur Frage, was als operative Leistung aufzufassen ist, kann man den EBM heranziehen (Nr. 2 der allgemeinen Bestimmung 4.3.7 Nr. 2 EBM: „setzt die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus“). Daraus ergibt sich, dass die Nr. 200 GOÄ ‒ sofern ein Verband notwendig war ‒ auch neben
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