07.10.2008 | Privatliquidation
Knifflige GOÄ-Auslegungen zum
„Behandlungsfall“
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Auch fast 13 Jahre nach der letzten GOÄ-Novelle wirft die GOÄ-Bestimmung zum Behandlungsfall noch Fragen auf. Wer sich aber einmal intensiv damit befasst hat, ist in der Lage, bei der Abrechnung jeweils die richtige Entscheidung zu treffen.
Was ist „ein Behandlungsfall?“
Die Definition des Behandlungsfalles findet sich in den allgemeinen Bestimmungen vor den Abschnitten B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und C V (Impfungen und Testungen) der GOÄ. Dort heißt es:
Definition Behandlungsfall
„Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ |
Diese Bestimmung gilt nur für diese Abschnitte. Taucht an anderen Stellen der GOÄ das Wort „Behandlungsfall“ auf (zum Beispiel in der Nr. 860 GOÄ), ist nicht diese Bestimmung gemeint. Auswirkungen hat die Bestimmung damit vor allem auf die Berechenbarkeit der Nrn. 1 und 5 GOÄ neben Leistungen der Abschnitte C bis O (sogenannten „Sonderleistungen“) und der Berechnung neuer Testziffern.
Was genau ist der „Zeitraum eines Monats“
„Zeitraum eines Monats“ stellt auf eine Frist ab. Der „Zeitraum“ ist nicht der Monatsname oder eine Spanne von 30 Tagen oder vier Wochen, sondern entspricht einer Fristenregelung im Sinne der §§ 187 und 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daraus ergibt sich, dass der „Zeitraum eines Monats“ dann verstrichen ist, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens „Eins“ erhöht hat. Erfolgt eine erste Inanspruchnahme zum Beispiel am 18. Oktober, beginnt ein neuer Behandlungsfall am 19. November.
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