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  • 07.01.2009 | Privatliquidation

    Lange beraten und kein oder zu wenig Honorar? Das lässt sich oft vermeiden!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Die Beratungsziffern in der GOÄ sind mit vielen Abrechnungsausschlüssen versehen. Nicht immer muss aber deshalb auf ein angemessenes Honorar verzichtet werden.  

    Eventuelle Alternativen zum Ansatz der Nr. 1 oder 3

    Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ (150 Punkte) ist nicht neben anderen Leistungen als denen der Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 berechenbar. Ist eine andere Leistung zu hoch bewertet, um zugunsten der Nr. 3 in der Berechnung entfallen zu können, bleibt das Ausweichen auf die Nr. 1 GOÄ (80 Punkte). Damit ist aber selbst bei 3,5-fachem Faktor eine längere Beratung nicht adäquat vergütet. Zudem ist die Nr. 1 oft nicht berechenbar, weil sie in demselben Behandlungsfall schon einmal neben Leistungen der GOÄ-Abschnitte C bis O berechnet wurde. Um Beratungen überhaupt - und dann vielleicht auch noch einigermaßen angemessen - berechnen zu können, muss man sich deshalb auch bei alternativ infrage kommenden GOÄ-Ziffern umsehen.  

    Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ

    Die Nr. 4 GOÄ ist nicht nur bei Erhebung einer Fremdanamnese berechnungsfähig, sondern auch für die Unterweisung von Bezugspersonen. Allerdings ist die Nr. 4 nicht für einfache Anamnese- oder Beratungsergänzungen durch Bezugspersonen berechnungsfähig. Sie setzt voraus, dass vom Kranken selbst nicht ausreichende oder verlässliche Auskünfte gewonnen werden können oder dass die Bezugsperson selbst hinsichtlich der Erkrankung oder des Umganges mit dem Erkrankten unterwiesen werden muss.  

     

    Letzteres kommt relativ häufig vor und betrifft nicht nur die Behandlung von Kindern oder in ihrer Aufnahme- und Handlungsfähigkeit eingeschränkten Personen, sondern zum Beispiel auch viele Behandlungen bei Unfällen, chronischen Erkrankungen, Allergien oder Infektionen. Manche Kostenträger wollen die Berechnung der Nr. 4 nur auf „plausible Diagnosen“ eingrenzen. Dies ist willkürlich, jedoch sollte der Arzt seinen Ermessenspielraum, ob der Einbezug der Bezugsperson mehr als bloß eine kontrollierende Ergänzung der Anamnese/Beratung des Kranken ist oder eigenständigen Charakter hat, nicht überstrapazieren.