02.04.2009 | Privatliquidation
Oft umstritten: Abrechnung der Nr. 34 GOÄ
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Kaum eine andere Leistung wird so häufig von PKV-en und Beihilfen in der Erstattung abgelehnt wie die Nr. 34 GOÄ.
Leistungslegende Nr. 34 GOÄ
GOÄ | Legende | Punkte |
34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. | 300 |
Wann ist eine Erkrankung „lebensbedrohend/lebensverändernd“?
Der häufigste Grund, der bei der Ablehnung angegeben wird, lautet sinngemäß: „Die Diagnose zeigt keinen Bezug zu einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung“. Faktisch machen private Kostenträger aber häufig den Fehler, die Eigenschaft „nachhaltig lebensverändernd“ an bestimmten Diagnosen festzumachen. Doch wann liegt eine „lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung“ tatsächlich vor?
„Lebensbedrohend“ muss die Erkrankung zwar nicht sein (die Alternative „oder“ in der Leistungslegende sagt dies aus), nur „lebensverändernd“ reicht aber auch nicht. „Irgendwie lebensverändernd“ ist fast jede Erkrankung. Zu beachten ist zudem das Adjektiv „nachhaltig“, das zwei Bedeutungen hat: Einerseits ist damit eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit gefordert, andererseits ist durch den Kontext mit „lebensbedrohend“ erkennbar, dass es sich um eine gravierende Erkrankung handeln muss.
Eindeutige „Ja/Nein“-Diagnosen für Berechnung der Nr. 34
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