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  • 04.02.2009 | Privatliquidation

    PKV-Basistarif: Beachten Sie die aktuellen Höchstsätze

    Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurden die privaten Krankenversicherer verpflichtet, zum 1. Januar 2009 einen branchenweiten einheitlichen und verbindlichen Basistarif anzubieten. Die Leistungen in diesem Tarif müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen in der GKV jeweils vergleichbar sein.  

     

    Wie bei dem früheren Standardtarif hat der Gesetzgeber für die Abrechnung der Leistungen für die im Basistarif Versicherten Höchstsätze für die GOÄ-Abrechnung festgelegt, von denen aber durch Vereinbarung zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgewichen werden kann. Eine solche Vereinbarung ist jedoch bisher nicht zustande gekommen.  

    Die aktuelle Regelung bei PKV-Basistarifversicherten

    Bis zum Abschluss einer solchen, jetzt durch eine Schiedsstelle festzusetzenden Vereinbarung gilt für Privatpatienten, die sich Ihnen gegenüber als PKV-Basistarif-Versicherte ausweisen, folgende Regelung: Wie bei anderen Privatversicherten auch erstellt der behandelnde Arzt seine Rechnung an den im Basistarif Versicherten auf der Grundlage der GOÄ.  

     

    Bei den leistungsbezogenen Höchstwerten sind folgende Steigerungsfaktoren zu beachten: