05.05.2009 | Privatliquidation
Selten, aber zu beachten: Basistarifversicherte Patienten
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Die Zahl der in dem seit 1. Januar 2009 existierenden Basistarif versicherten Privatpatienten wird auf nur etwa 2.000 geschätzt. Auch wenn Basistarifversicherte damit nur selten in der einzelnen Praxis auftauchen werden, sollte man über die wichtigsten „Spielregeln“ bei der Behandlung und Abrechnung informiert sein. Politik und Medien messen dem Tarif eine hohe Bedeutung zu.
Behandlungspflicht und Arztwahl
Obwohl rechtlich umstritten muss man davon ausgehen, dass Vertragsärzte verpflichtet sind, Basistarifversicherte zu den gesetzlich und vertraglich festgelegten Bedingungen zu behandeln. Im Gegenzug ist der Basistarifversicherte nur für die Behandlung durch Vertragsärzte versichert und muss sich vor Behandlungsbeginn als Basistarifversicherter ausweisen. Für die Behandlung durch rein privatärztlich tätige Ärzte ist der Basistarifversicherte nicht versichert. Mit- und Weiterbehandlungen durch andere Vertragsärzte (auch Krankenhausärzte im Rahmen ihrer Ermächtigung) sind nur versichert, wenn eine Überweisung mit einem GKV-Überweisungsschein erfolgt.
Wie zu verfahren ist, wenn der Basistarifversicherte keinen Versicherungsausweis vorlegt, ist ebenfalls rechtlich umstritten. Grundsätzlich gilt dann die normale Privatliquidation.
Praxistipp: Bis die Diskussion dazu abgeschlossen ist, ob der Arzt eventuell nachträglich Rechnungen korrigieren muss, sollten Privatversicherte schon bei der Anmeldung nach eventuell eingeschränkten Versicherungstarifen gefragt werden. Analog der Regelung bei GKV-Versicherten empfiehlt es sich, ein Nachreichen innerhalb von 10 Tagen zu akzeptieren.
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