01.04.2008 | Privatliquidation
Praktizieren im Ruhestand – müssen PKVen die Rechnung erstatten?
Durch die Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung sind viele Ärzte gezwungen, ihre Niederlassung mit 68 Jahren aufzugeben, obwohl sie gern noch ein paar Jahre weiter praktizieren würden. Viele dieser Ärzte wollen daher nach dem Verkauf ihrer Praxis und Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung auf einen Nachfolger noch in geringem Umfang privatärztlich tätig sein. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, solange diese Ärzte über eine Approbation verfügen. Zu beachten sind dabei aber vor allem folgende Punkte:
Abrechnungsvoraussetzung „niedergelassener Arzt“
Nach § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MB/KK) können privatversicherte Personen unter den „niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten“ wählen. Unter der „Niederlassung eines Arztes“ versteht man herkömmlicherweise die öffentlich erkennbare Bereitschaft zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbstständiger Praxis. Dies bringt die Verpflichtung mit sich, dass der Arzt eine Praxis entsprechend der notwendigen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen einrichtet, sodass er zu jeder Zeit ärztliche Tätigkeiten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst ausüben kann.
Wann fehlen die Merkmale einer Niederlassung?
Wenn ein Arzt hingegen ohne eigene Praxis und nur gelegentlich selbstständige Behandlungen übernimmt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) von einer Niederlassung nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1977, Az: IV ZR 69/76). In Konkretisierung dieser Abgrenzung hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken am 19. Juli 2006 (Az: 5 U 35/06) entschieden, dass beispielsweise dann keine Niederlassung vorliegt, wenn ein Arzt
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