01.10.2007 | Privatliquidation
Standardtarif der PKV: Seit dem 1. Juli gelten erhöhte Erstattungssätze!
Weitgehend unbemerkt sind zum 1. Juli 2007 neue Sätze für den Standardtarif der PKV eingeführt worden. Die Änderung erfolgte nicht etwa über den § 5b der GOÄ (Gebühren bei Versicherten des Standardtarifs), sondern im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) über den neuen Absatz 3a von § 75 SGB V (Sicherstellungsauftrag der KVen). Eine Anpassung des § 5b GOÄ durch den Gesetzgeber an die neue Rechtslage ist jedoch nicht erfolgt.
GOÄ-Steigerungssätze Standardtarif vor und nach dem 1. Juli 2007
Art der Leistung | Höchstsätze bis 1.7.2007 | Neue Höchstsätze seit 1.7.2007 |
Ärztliche Leistungen | 1,7-fach | 1,8-fach |
Leistungen nach Abschnitt M (Laborleistungen) und Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchungen) | 1,1-fach | 1,16-fach |
Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) | 1,3-fach | 1,38-fach |
Abweichende Regelungen
Nach Artikel 46 GKV-WSG trat die Regelung für den Standardtarif zum 1. Juli 2007 in Kraft. Hiervon abweichend kann im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern die Vergütung in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit den KVen oder der KBV geregelt werden (neuer Abs. 3b des § 75 SGB V). Kommt es im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keiner Einigung, ist eine Schiedsstellenregelung vorgesehen (neuer Abs. 3c des § 75 SGB V). Derzeit existiert jedoch keine entsprechende vertragliche Regelung, so dass der im Gesetz von § 5b GOÄ abweichende Gebührenrahmen seit 1. Juli 2007 für alle Standardtarif-Patienten anzuwenden ist.
Geltungsbereich
Da die Neuregelungen nur im Rahmen des Sicherstellungsauftrages der KVen und der KBV anzuwenden sind, gelten diese ausschließlich für Ärzte mit einer vertragsärztlichen Zulassung. Die Abrechnung erfolgt wie bei allen anderen Privatpatienten weiterhin direkt mit den Patienten. Privatärztlich tätige Ärzte ohne Kassenzulassung können die Bemessungskriterien der GOÄ in vollem Umfang bei der Bewertung von Leistungen anwenden.