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  • 01.10.2007 | Privatliquidation

    Standardtarif der PKV: Seit dem 1. Juli gelten erhöhte Erstattungssätze!

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Weitgehend unbemerkt sind zum 1. Juli 2007 neue Sätze für den Standardtarif der PKV eingeführt worden. Die Änderung erfolgte nicht etwa über den § 5b der GOÄ (Gebühren bei Versicherten des Standardtarifs), sondern im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) über den neuen Absatz 3a von § 75 SGB V (Sicherstellungsauftrag der KVen). Eine Anpassung des § 5b GOÄ durch den Gesetzgeber an die neue Rechtslage ist jedoch nicht erfolgt.  

     

    GOÄ-Steigerungssätze Standardtarif vor und nach dem 1. Juli 2007

    Art der Leistung  

    Höchstsätze bis 1.7.2007  

    Neue Höchstsätze seit 1.7.2007  

    Ärztliche Leistungen  

    1,7-fach  

    1,8-fach  

    Leistungen nach Abschnitt M (Laborleistungen) und Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchungen)  

    1,1-fach  

    1,16-fach  

    Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie)  

    1,3-fach  

    1,38-fach  

    Abweichende Regelungen

    Nach Artikel 46 GKV-WSG trat die Regelung für den Standardtarif zum 1. Juli 2007 in Kraft. Hiervon abweichend kann im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern die Vergütung in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit den KVen oder der KBV geregelt werden (neuer Abs. 3b des § 75 SGB V). Kommt es im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keiner Einigung, ist eine Schiedsstellenregelung vorgesehen (neuer Abs. 3c des § 75 SGB V). Derzeit existiert jedoch keine entsprechende vertragliche Regelung, so dass der im Gesetz von § 5b GOÄ abweichende Gebührenrahmen seit 1. Juli 2007 für alle Standardtarif-Patienten anzuwenden ist.  

     

    Geltungsbereich

    Da die Neuregelungen nur im Rahmen des Sicherstellungsauftrages der KVen und der KBV anzuwenden sind, gelten diese ausschließlich für Ärzte mit einer vertragsärztlichen Zulassung. Die Abrechnung erfolgt wie bei allen anderen Privatpatienten weiterhin direkt mit den Patienten. Privatärztlich tätige Ärzte ohne Kassenzulassung können die Bemessungskriterien der GOÄ in vollem Umfang bei der Bewertung von Leistungen anwenden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 10 | ID 112979