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  • 01.08.2007 | Privatliquidation

    Warten im Heim – gibt es Abrechnungsmöglichkeiten?

    Frage: „Bei Besuchen im Alten- oder Pflegeheim kommt es besonders bei verwirrten Patienten häufiger vor, dass ich diese nur mit Verzögerung untersuchen und behandeln kann, weil das Pflegepersonal die Patienten noch nicht entsprechend vorbereitet hat. Manchmal beträgt die Wartezeit mehr als 15 Minuten. Kann ich diese Zeiten berechnen und wenn ja, wie?“  

     

    Antwort: Auch dieser Zeitaufwand wird durch § 5 GOÄ (Bemessung der Gebühren) erfasst. Sie können demnach die Besuchsziffer Nr. 48 GOÄ mit einem höheren Faktor (zum Beispiel 3,5-fach) abrechnen. Begründung: „Zeitaufwendige Vorbereitung des Patienten“. Die nachfolgenden Leistungen – zum Beispiel Untersuchung nach Nr. 7 oder zur Nr. 48 auch die Nr. 5 GOÄ – sind aber nicht mit demselben Grund höher abrechenbar, da sie ja dann nicht mehr wegen des Wartens zeitaufwendiger sind.  

     

    Falls Sie mindestens eine halbe Stunde beim Patienten warten müssen, können Sie auch die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ berechnen. Dazu könnte eingewandt werden, Sie hätten den Besuch schon begonnen und die Voraussetzung der Nr. 56 GOÄ, während dieser Zeit keine anderen ärztlichen Leistungen zu erbringen, sei somit nicht erfüllt. Das ist grundsätzlich richtig und wir empfehlen dazu keine lange Auseinandersetzung. Verzichten Sie in diesem Fall auf die Berechnung der Besuchsziffer und berechnen Sie zum Beispiel für 35 Minuten Wartezeit zweimal die Nr. 56 und daran anschließend die erbrachten Leistungen. Das ist oft sogar lohnender als die Berechnung der Besuchsziffer mit höherem Faktor.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 16 | ID 110815