01.06.2010 | Regressrecht
Regress wegen einer unzulässigen Arzneimittelverordnung
Regresse wegen fehlender Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln unterliegen einer Ausschlussfrist; auf Verjährungsvorschriften kann auch bei Regressen wegen solcher Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten haben, nicht zurückgegriffen werden. Zu diesem Ergebnis kam jüngst das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 5. Mai 2010 (Az: B 6 KA 5/09 R).
Die Richter betonten hierbei, dass etwas anderes nur dann gelten könnte, wenn ein verschuldensabhängiger Regress wegen der Verursachung eines „sonstigen Schadens“ in Rede steht. Das ist bei einem auf fehlende Verordnungsfähigkeit eines Medikaments gestützten Arzneikostenregress nicht der Fall. Der systematischen Struktur nach entspricht ein solcher Regress einem Arzneikostenregress wegen unzureichender Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots oder einer Kürzung vertragsärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher Leistungserbringung. Diese Maßnahmen knüpfen allein an die fehlerhafte Abrechnung, unwirtschaftliche Behandlung oder unzulässige bzw. unwirtschaftliche Verordnung an; auf ein Verschulden des Vertragsarztes kommt es daher nicht an.