01.08.2007 | Selbstzahlerleistungen
Pauschalhonorare für IGeL möglich?
Frage: „Können wir für bestimmte IGeL-Angebote unseren Patienten jeweils ein Pauschalangebot unterbreiten – oder müssen wir diese Angebote jeweils detailliert nach GOÄ-Ziffern aufschlüsseln? Wir fragen auch im Hinblick auf die Weitergabe unserer Unterlagen an das Finanzamt.“
Antwort: Dem Finanzamt ist es völlig gleichgültig, nach welchem Modus Sie die Liquidation von IGeL vornehmen. Das Finanzamt interessiert sich nur für die Höhe Ihrer Einnahmen, nicht für die Art der Rechnungserstellung,
Dennoch ist dringend davon abzuraten, IGeL-Angebote einfach mit Pauschalen zu berechnen, denn das funktioniert nur nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Rechtsprechung sieht Pauschalhonorare für IGeL als nicht rechtens an – so zum Beispiel der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05), Abruf-Nr. 060914.
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