04.02.2009 | Sonstige Kostenträger
Befunde für die Arbeitsagentur: Bessere Honorierung seit dem 1. Januar 2009
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Für die Erstellung von Befundberichten für Arbeitsagenturen gilt seit dem 1. Januar 2009 eine neue Vereinbarung der Bundesärztekammer mit der Bundesagentur für Arbeit. Die Vereinbarung ist für niedergelassene Ärzte insgesamt erfreulich: Da die Vergütung an das Justiz-Vergütungs- und Entschädigungs-Gesetz (JVEG) angelehnt ist, resultiert daraus ein deutlich besseres Honorar als dies bei Anlehnung an die GOÄ der Fall wäre. Auch sind die vereinbarten Formulare „Anschreiben an den behandelnden Arzt“, „Vordruck für den Befundbericht“ und „Vordruck für die Liquidation“ klar und transparent gefasst. Die Vereinbarung finden Sie auf der Hompage der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de. Klicken Sie dort oben auf „Ärzte“ und wählen dann links unter „Gebührenordnung“ die Rubrik „Verträge“.
Die neue Vergütung für Befunde
Die Arbeitsagentur ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit gilt eigentlich der Einfachsatz des § 11 GOÄ, der für Befundberichte nur 7,58 Euro beträgt. Abweichend von dieser sonst üblichen Regelung nimmt die aktuelle Vereinbarung Bezug auf das JVEG und legt als Vergütung für einen Befundbericht (ohne nähere gutachterliche Äußerungen) 32,50 Euro fest. Damit geht man sogar über die im JVEG zur Nr. 200 vorgesehene Vergütung von 21 Euro hinaus.
Positiv ist auch, dass die im Verhältnis zur GOÄ höheren Kopiergebühren des JVEG angewendet werden. Das bedeutet: Für die Anfertigung von Kopien der Befundunterlagen werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite erstattet. Anfallende Portokosten werden übernommen. Im Ausnahmefall zur Verfügung gestellte Originalbefunde werden umgehend an den Arzt zurückgesandt.
10-Tages-Frist für die Erstellung des Befundberichtes
Die Verbesserungen konnten dadurch erreicht werden, dass der Vertrag den Eingang des Befundberichtes bei der Arbeitsagentur innerhalb von 10 Werktagen vorsieht. Kommt der Bericht später an, braucht die Agentur nur nach § 11 GOÄ zu honorieren. Beachten Sie, dass auch der Samstag ein Werktag ist!
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