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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    GOÄ ‒ Wann gilt sie und wer darf was abrechnen?

    | FRAGE: Ich habe mich neu als Hausarzt niedergelassen und bin mir nicht sicher, welche Leistungen ich aus der GOÄ abrechnen darf und welche nicht. Und: Gilt die GOÄ auch bei Ige-Leistungen? |

     

    Antwort: Beide Fragen lassen sich mit dem Inhalt des § 1 GOÄ beantworten. Abs. 1 gibt den „Anwendungsbereich“ an, Abs. 2 gibt Auskunft, wann ein Arzt Leistungen aus der GOÄ erbringen und dann auch abrechnen darf. § 1 Abs.  1 GOÄ lautet: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Die GOÄ ist also anzuwenden bei allen beruflichen Leistungen, die ein Arzt erbringt, außer bei gesetzlich definierten Ausnahmen.

     

    Was zu den beruflichen Leistungen eines Arztes gehört, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 23.03.2003 (Az. III 223/05) festgelegt: „Zu den beruflichen Leistungen gehören neben solchen der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden auch Leistungen ohne medizinische Indikation, wie bspw. kosmetische Operationen, also demnach alle Leistungen

    • bei „klassischen“ Privatpatienten,
    • Selbstzahlerleistungen (IGeL),
    • Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung bei GKV-Patienten (§ 13 SGB V),
    • Gutachten (außer bei gesetzlichen Ausnahmen) und
    • (nach Ansicht der BÄK) auch die Beantwortung von Versicherungsanfragen.

     

    Zu den gesetzlichen Ausnahmen gehören u. a.

    • der EBM für die GKV-Versicherten,
    • die UV-GOÄ für die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII),
    • das Justiz-Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
    • Verträge mit Bundesbahn, Postbeamtenkrankenkasse, Bundeswehr etc.,
    • das Asylbewerberleistungsgesetz,
    • das Bundesversorgungsgesetz u. a.

     

    In § 1 Abs. 2 GOÄ geht es um die fachlichen Voraussetzungen: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

     

    WICHTIG | Anders als im EBM gibt es in der GOÄ keine Beschränkung der Abrechnung auf Leistungen des eigenen Fachgebiets. Die Leistungen müssen lediglich den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend erbracht werden. So hat das Bayerische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil vom 18.01.2022 (Az. 1 ZRR 409/20) bestätigt, dass auch fachgebietsfremde Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 Satz 1 berechnungsfähig sind.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 14 | ID 50141576