01.01.2004 · Fachbeitrag · Sozialgericht Düsseldorf
Richtgrößenvereinbarungen sind bei verspäteter Bekanntgabe rechtswidrig
| Das Sozialgericht Düsseldorf hat in zwei Musterentscheidungen am 26. November 2003 (Az: S KA 121/03 und S KA 118/03) Richtgrößenprüfungen im Bereich der KV Nordrhein für das Jahr 1999 für rechtswidrig erklärt und entsprechende Regressbescheide der Beschwerdeausschüsse aufgehoben. Tenor der Urteile: Erfolgt die Veröffentlichung der Richtgrößenvereinbarungen mit den arztgruppenspezifischen Richtgrößen spät oder gar nicht, so sind die Richtgrößen nicht rechtswirksam vereinbart. Richtgrößen hätten eine präventive Steuerungsfunktion für das Verordnungsverhalten von Ärzten. Diese Steuerungsfunktion könnten Richtgrößen nicht entfalten, wenn diese - wie im verhandelten Fall - erst im September des Jahres, für das sie gelten sollen, beschlossen und zudem nicht veröffentlicht würden. |
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