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  • 01.05.2005 | Speziallabor

    Die Abrechnung von Leistungen des Speziallabors in der GOÄ

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen, PVS Büdingen

    Die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ wurden im Hinblick auf die Abrechnung von Laborleistungen bereits 1996 gravierend geändert. Dennoch sind offenbar vielen Ärzten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abrechnu ng von Laborleistungen in der GOÄ nicht ausreichend bekannt. So ist die Diskussion – insbesondere um die Abrechnung des Speziallabors – in jüngster Zeit durch eine erhöhte Anzahl von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wiederbelebt worden. Worauf bei der Abrechnung zu achten ist, um auf der sicheren Seite zu sein, wird nachfolgend dargelegt.  

    Anforderungen in der GOÄ

    Laborleistungen in der GOÄ sind innerhalb des Abschnittes M GOÄ in die vier Unterabschnitte gegliedert:  

     

    • M I Vorhalteleistungen in der eigenen niedergelassenen Praxis
    • M II Basislabor
    • M III Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen
    • M IV Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern

     

    Bezug von Laborleistungen M II (Basislabor)

    Laut § 4 Abs. 2 der GOÄ ist es nur noch zulässig, Laborleistungen aus dem Abschnitt M II (Basislabor) aus einer Laborgemeinschaft zu beziehen und als eigene Leistungen zu berechnen. Zitat: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.“  

     

    Laborleistungen M I, M III und M IV