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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Steuern

    Was hat sich bei der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Sachverständigengutachten geändert?

    | Gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Mit einem Rundschreiben vom 13. Februar 2001 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass ärztliche Gutachten nur noch dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Umsatzsteuerpflichtig sind damit alle Gutachten - und auch die ausschließlich zu ihrer Vorbereitung durchgeführten Untersuchungen -, die nicht der Heilbehandlung dienen. Mit Veröffentlichung des BMF-Rundschreibens im Bundessteuerblatt am 8. März 2001 ist dies in Kraft getreten. |