· Fachbeitrag · Steuerrecht | Kooperationsverträge mit Pflegeheimen
Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen im Rahmen von Heimverträgen gerichtlich gestützt
| Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit des Arztes der Diagnose, der Heilung und Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz (präventive Leistungen) dient. Das ist in § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Für die Anwendung dieser Regelung, die den Ärzten Umsatzsteuerfreiheit bringt, ist nicht erforderlich, dass die jeweilige ärztliche Leistung bzw. der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen für den Behandlungsprozess erforderlichen Teilschritt darstellt (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2024, Az. 7 K 7004/22). |
Worum ging es?
Ein MVZ hatte mit Pflegeheimen Kooperationsverträge (sogenannte „Care-Plus”-Verträge) zur integrierten Versorgung der Heimbewohner geschlossen. Streitig war, ob die daraus erzielten Umsätze als medizinische Leistungen bzw. als damit zusammenhängende Nebenleistungen anzusehen und somit steuerfrei waren. Das beruhigende Ergebnis lautet, dass die Umsätze entweder eine medizinische Leistung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG oder eine Nebenleistung zu dieser Leistung, die insofern das Schicksal der Hauptleistung teilt (zu Heimverträgen siehe AAA 07/2018, Seite 3)!
Wie wurde argumentiert?
Das FG Berlin-Brandenburg hat zudem mehrere interessante Punkte festgehalten, die im Zweifel als Argumentationshilfe in einer möglichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt dienen können:
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