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  • 06.06.2011 | Steuerrecht

    Schönheits-OPs sind umsatzsteuerpflichtig!

    von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, Koch Staats Kickler Schramm & Partner, Kiel, www.koch-partner.de

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Az: 5 R 17/09, Abruf-Nr. 111493) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig sind, und zwar unabhängig davon, dass diese Leistungen „ärztliche“ Tätigkeiten sind und das zuständige Finanzamt in vorherigen Jahren eine Umsatzsteuerpflicht verneint hatte.  

    Der Fall und die Entscheidung

    Die Klägerin ist Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die von der Klägerin durchgeführten Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerpflichtig seien. Bei vorausgegangenen Prüfungen für die Jahre 1981 bis 1993 sowie 1995 bis 1997 hatte das Finanzamt noch eine Steuerbefreiung angenommen. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom BFH in letzter Instanz abgewiesen.  

     

    Der BFH weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit grundsätzlich steuerfrei sind. In früheren Entscheidungen (z.B. vom 15.7.2004, Az: 5 R 27/03) hatte der BFH aber bereits nur diejenigen ärztlichen Tätigkeiten als umsatzsteuerbefreit angesehen, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt wurden. Eine Steuerbefreiung komme nicht in Betracht, wenn Hauptziel der Leistung nicht der Schutz der Gesundheit sei.  

     

    Die Klägerin konnte sich - so der BFH - auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, weil das zuständige Finanzamt bei den vorausgegangenen Prüfungen die Schönheitsoperationen als umsatzsteuerbefreit angesehen hatte. Eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes sei nicht eingeholt worden. Aus dem Ergebnis früherer Betriebsprüfungen folge auch keine Selbstbindung des Finanzamtes für die Zukunft.  

    Praxistipp