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  • 06.10.2009 | Vergütung in 2010 und 2011

    Unterschiedliche Punktwerte bei Unter- und Überversorgung

    § 87 Abs. 2e SGB V sieht vor, dass bei Unterversorgung oder drohender Unterversorgung Zuschläge auf den Orientierungspunktwert und bei Überversorgung Abschläge auf den Orientierungspunktwert festzulegen sind. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine steuernde Wirkung auf das ärztliche Niederlassungsverhalten. In Abhängigkeit von den Auswirkungen dieser unterschiedlichen Punktwerte soll dann entschieden werden, ob wie bei den Zahnärzten die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden.  

     

    Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen gesetzlichen Auftrag am 2. September 2009 umgesetzt und einen Einstieg in diese nach Versorgungsgraden differenzierenden Punktwerte beschlossen. Der Beschluss hat in 2010 nur Bedeutung für Arztgruppen in unterversorgten Regionen. Hier müssen die Krankenkassen künftig Zuschläge auf den Orientierungspunktwert zahlen. In überversorgten Regionen ändert sich zumindest in 2010 nichts. Abschläge vom Orientierungspunktwert soll es erst ab 2011 geben. Ausgenommen sind lediglich Ärzte, die sich nach dem 1. Januar 2010 neu niederlassen.  

    Abstaffelungen beim Versorgungsgrad

    Die Feststellung, ob und in welcher Höhe für welche Arztgruppen Unter- oder Überversorgung vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinien und wird in den KVen durch die jeweiligen Landesausschüsse ermittelt. Die Höhe des für Ihre Arztgruppe und Ihren Planungsbereich maßgeblichen Versorgungsgrades können Sie bei Ihrer KV erfragen.  

     

    Definition Regelversorgung

    Liegt der Versorgungsgrad im hausärztlichen Bereich zwischen 75 und 110 Prozent, liegt nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses „Regelversorgung“ vor. Zuschläge bzw. Abschläge gibt es dann nicht. Für die Vergütung ist der jeweilige Orientierungspunktwert - im Jahre 2010 3,5048 Cent - anzuwenden.