06.06.2011 | Verjährung von Honoraransprüchen
Rechnungsstellung ist ausschlaggebend
Die Frist für die Verjährung eines privatärztlichen Honoraranspruchs beginnt erst mit Erteilung einer Rechnung, die den formellen Voraussetzungen nach § 12 GOÄ entspricht, und nicht mit dem Abschluss der Behandlung. Dies entschied das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 28. September 2010 (Az: 213 C 18634/10). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt durchgängig drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Endet die Behandlung am 27. Dezember 2010 und wird die Rechnung am 6. Januar 2011 erteilt, endet die Frist erst am 31. Dezember 2014 und nicht bereits am 31. Dezember 2013.
Praxishinweis: Rechnen Sie Ihre Honorarforderungen dennoch zeitnah ab, um die theoretisch mögliche Verwirkung zu vermeiden.
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