01.11.2006 | Verordnung
Aktuelle Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fasst derzeit nahezu jeden Monat Beschlüsse, die sich auf die ambulante vertragsärztliche Versorgung auswirken. Nachfolgend informieren wir über aktuelle Beschlüsse der vergangenen zwei Monate:
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
Der G-BA hat am 19. September 2006 die Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen präzisiert: Arbeitslose sind dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Im Gegensatz zu Beschäftigten ist es also unerheblich, welche Tätigkeit der Patient vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat. Bei Arbeitslosen muss der Arzt künftig nur noch den zeitlichen Umfang, zu welchem sich der Patient der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (zum Beispiel vollschichtig oder halbschichtig), hinterfragen.
OTC-Übersicht
Nach Nr. 16.4.7 der OTC-Übersicht konnten bisher Antiseptika und Gleitmittel nur bei Patienten, die eine Selbstkatheterisierung der Harnblase vornehmen, ausnahmsweise verordnet werden. Künftig ist die Verordnung von Antiseptika und Gleitmitteln unabhängig davon, ob die Katheterisierung durch den Patienten selbst oder zum Beispiel durch den Pflegedienst vorgenommen wird, möglich. Nach dem Beschluss des G-BA vom 19. September 2006 lautet Nr. 16.4.7 der OTC-Übersicht künftig wie folgt: „Antiseptika und Gleitmittel nur bei Patienten mit Katheterisierung“.
Lifestyle-Arzneimittel
Seit Anfang des Jahres ist der Wirkstoff „Rimonabant“ sowie das entsprechende Medikament „Acomplia“ zur Behandlung von übergewichtigen Patienten zugelassen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 hat der G-BA dieses Medikament den sogenannten Lifestyle Arzneimitteln zugeordnet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen nämlich Arzneimittel zur Abmagerung, zur Zügelung des Appetits oder zur Gewichtsreduktion nicht zu Lasten der GKV verordnet werden.
Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses treten erst dann in Kraft, wenn sie vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
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