03.12.2008 | Verordnung
Bei Zweifeln an GKV-Verordnungsfähigkeit
besser Privatrezept ausstellen!
von RA FA für Sozialrecht Babette Christophers und
RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund
Ein Vertragsarzt sollte Arzneimittel, deren Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV nicht eindeutig geklärt ist, nicht auf Kassenrezept verordnen. Tut er es dennoch, kann er in Regress genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn ihm die unklare Rechtslage nicht bewusst war. So hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bereits im November letzten Jahres geurteilt (vgl. Ausgabe 3/2008, S. 11). Jetzt hat das Bundessozialgericht (BSG) diese Entscheidung in letzter Instanz bestätigt (Urteil vom 5.11.2008, Az: B 6 KA 64/07 R).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im verhandelten Fall hatte ein Allgemeinmediziner zwei an Mammakarzinom leidenden Patientinnen im Jahr 2002 „Wobe Mugos E“ verordnet und wurde deshalb mit Regressen in Höhe von jeweils 263 Euro belegt. Zu dem Zeitpunkt lief eine Klage des Herstellers auf Verlängerung der Zulassung von Wobe Mugos E, die aber letztlich in allen Instanzen scheiterte und dazu führte, dass das Präparat 2005 aus dem Verkehr genommen wurde.
Nach Auffassung des BSG war im Jahr 2002 eine arzneimittelrechtliche Zulassung nur noch kraft aufschiebender Wirkung gegeben. Die Versorgung mit einem solchen hinsichtlich seiner Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht hinreichend geprüften Fertigarzneimittel konnten die Versicherten nicht beanspruchen, Vertragsärzte durften dieses Präparat demnach nicht auf Kassenrezept verordnen. Dass dem Arzt die Strittigkeit der Verordnungsfähigkeit nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Auch eine „im guten Glauben“ vorgenommene Verordnung könne zu Ersatzansprüchen gegen den Arzt führen.
Fazit
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass an Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der GKV sehr hohe Anforderungen gestellt werden. So hatte das BSG bereits im Jahr 2006 entschieden, dass der Arzt sich nicht allein auf die „Rote Liste“ verlassen dürfe, sondern auch die Fachinformationen des Herstellers heranziehen müsse (Beschluss vom 31.5.2006, Az: B 6 KA 53/05 B). Dem Vertragsarzt kann aufgrund dieser Rechtsprechung zur Vorbeugung von Regressen nur empfohlen werden, bereits bei leichten Zweifeln hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels ein Privatrezept auszustellen, den Patienten aufzuklären und auf die Kostenerstattung zu verweisen.