01.10.2005 | Verordnung
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln – geänderte Tarifsituation bei der KVB
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist wegen der Verquickung mit dem Beihilferecht keine „reine“ private Krankenversicherung. Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes haben somit grundsätzlich Auswirkungen auf die Erstattungstarife der KVB. Was viele nicht wissen: Da die Beihilfevorschriften zum Anfang des Jahres 2005 den GKV-Regularien angepasst worden sind, können seither Aufwendungen für Arzneimittel nur noch dann von der KVB bezuschusst werden, wenn diese auch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnungsfähig wären.
Insbesondere ist zu beachten, dass die KVB Aufwendungen ihrer Versicherten für die Verordnung apothekenpflichtiger nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur dann bezuschussen kann, wenn Ausnahmetatbestände nach Abschnitt F Nr. 16 der Arzneimittelrichtlinien vorliegen. Um Erstattungsprobleme für den Patienten und unnötige Rückfragen zu vermeiden, sollte der Arzt bei der Verordnung auf diesen Ausnahmetatbestand hinweisen, zum Beispiel durch die Bemerkung „Ausnahme nach Abschnitt F der AM-Richtlinien“. Ausgenommen hiervon sind versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für diese ist die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel generell möglich.