02.02.2010 | Verordnung
Heilmittelverordnungen sorgfältig ausstellen - Rückfragen vermeiden
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Gerhard Nitz, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin
Das Ausstellen von Heilmittelverordnungen ist anspruchsvoller als bei Arzneimittelverordnungen. Insbesondere sind die komplexen inhaltlichen Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien zur Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls, zu vorrangigen, optionalen und ergänzenden Heilmitteln und zu Ausnahmen vom Regelfall zu beachten. Nicht allen Vertragsärzten gelingt dies stets ordnungsgemäß.
BSG: Heilmittelerbringer muss Verordnungen prüfen
Zu diesem Problemfeld gibt es nun ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Oktober 2009 (Az: B 1 KR 4/09 R). Im Kern geht es in dem Urteil um die Frage, ob ein Heilmittelerbringer verpflichtet ist, die vertragsärztliche Verordnung auf Vollständigkeit und inhaltliche Plausibilität zu prüfen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Krankenkasse Rechnungen einer Physiotherapeutin in 14 Fällen wegen unvollständiger Verordnungen gekürzt.
Das Bundessozialgericht gibt der Krankenkasse recht: Physiotherapeuten sind aus den Heilmittel-Richtlinien verpflichtet, vor der Leistungserbringung die vertragsärztliche Verordnung etwa daraufhin zu prüfen, ob eine Frequenzempfehlung ausgesprochen worden ist oder ein Heilmittel benannt wurde, das nach den Heilmittel-Richtlinien bei der Indikation und der entsprechenden Leitsymptomatik im Regelfall verordnungsfähig ist.
Konsequenzen aus dem BSG-Urteil
Physiotherapeuten wird daher in Zukunft nichts anderes übrig bleiben, als vor der Leistungserbringung mit Vertragsärzten unvollständige oder unplausible Heilmittel-Verordnungen abzuklären. Wegen der engen finanziellen Spielräume der Physiotherapeuten und ihrer Abhängigkeit vom Wohlwollen der Vertragsärzte scheuten viele Physiotherapeuten in der Vergangenheit davor zurück.
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