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  • 29.02.2008 | Verordnung

    Im Zweifel auf Privatrezept …

    von RA Dr. Tobias Eickmann und RA FA für Sozialrecht Babette Christophers, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    Bestehen wegen einer unklaren Rechtslage Zweifel, ob ein Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig ist oder nicht, ist der Vertragsarzt gehalten, das Präparat auf Privatrezept zu verordnen. Verschreibt er das Arzneimittel dennoch auf Kassenrezept, kann er in Regress genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn ihm die unklare Rechtslage nicht bewusst war. So hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 14. November 2007 (Az: L 11 KA 112/06, Abruf-Nr. 080621) entschieden.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Allgemeinmediziner im Jahr 2002 zwei an Mammakarzinom leidenden Patientinnen das Fertigarzneimittel Wobe Mugos E verordnet. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte den Zulassungsverlängerungsantrag im Jahr 1998 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage des Herstellers blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Hersteller hat das Mittel 2005 aus dem Verkehr genommen.  

     

    Der Allgemeinmediziner wurde nunmehr wegen der Verordnungen von Wobe Mugos E aus dem Jahr 2002 in Höhe von jeweils 263 Euro in Regress genommen. Die Klage des Arztes hat das LSG NRW in zweiter Instanz abgewiesen: Zwar sei Wobe Mugos E zu diesem Zeitpunkt unstreitig verkehrsfähig gewesen. Es hätte aber nicht zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, da es – wie das Bundessozialgericht (BSG) 2005 entschied – an dem erforderlichen Nachweis der Qualität und Wirksamkeit gefehlt habe. Weiter heißt es in dem Urteil: „Ob der Arzt die fehlende Verordnungsfähigkeit von Wobe Mugos E erkennen konnte, ist irrelevant. Auf Verschulden kommt es für einen Arzneimittelregress nicht an. (...) Selbst eine ´im guten Glauben´ vorgenommene Verordnung kann daher zu Ersatzansprüchen gegen den Arzt führen.“ Weil die Verordnungsfähigkeit von Wobe Mugos E während des Zeitraums der streitigen Verordnungen kontrovers beurteilt worden war, hätte der Arzt letztlich nicht auf die Erstattung durch die GKV vertrauen dürfen.  

     

    Praxistipp